Corona-bedingte Betriebsschließungen: Wann leistet Maklers Vermögensschaden-Haftpflicht?

Aus dem Regulierungsverhalten der Betriebsschließungsversicherer könnten sich auch Haftungsfragen für Makler ergeben. Wie es nun um deren VSH-Schutz bestellt ist, fragten wir Rudolf Bauer, Prokurist beim auf Vermögensschäden spezialisierten Hans John Versicherungsmakler.

10:04 Uhr | 09. April | 2020
Dass Makler im Zusammenhang mit Corona-bedingten Betriebsschließungen haftbar gemacht werden, dürfte die Ausnahme darstellen, glaubt Rudolf Bauer, Prokurist bei der auf die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung spezialisierten Hans John Versicherungsma

Dass Makler im Zusammenhang mit Corona-bedingten Betriebsschließungen haftbar gemacht werden, dürfte die Ausnahme darstellen, glaubt Rudolf Bauer, Prokurist bei der auf die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung spezialisierten Hans John Versicherungsmakler GmbH. Bild: Hans John Versicherungsmakler

procontra: Juristen sehen teilweise Klagen auf Versicherungsmakler zukommen, sofern diese ihre Kunden nicht korrekt über die Absicherungsmöglichkeiten gegen „Corona-Schäden“ – Stichwort Betriebsschließungsversicherung – aufgeklärt haben. Sind solche Fälle immer über die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen der Makler gedeckt?  

Rudolf Bauer: Es gibt unseres Erachtens keinen Grund zu der Annahme, dass die gegenwärtige Situation und etwaige daraus resultierende Haftungsszenarien im Zusammenhang mit Betriebsschließungsversicherungen einen Sonderfall für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen der Versicherungsmakler darstellen würden. Entscheidend ist, dass zum Zeitpunkt der vermeintlich fehlerbehafteten Beratungsleistung eines Maklers eine Versicherung für die Tätigkeit nach § 34d GewO bestand. Spezielle Ausschlussgründe, die hier, anders als in sonstigen Fällen, zur Anwendung kommen könnten, sind nicht ersichtlich.  

Viel spannender dürfte ohnehin die Frage sein, welche konkreten Leistungen die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer bei gegen Makler gerichteten Schadensersatzforderungen erbringen würden: Freistellung von berechtigten oder Abwehr von unberechtigten Schadensersatzforderungen? Hier käme es – wie immer – maßgeblich auf den Einzelfall an, also etwa auf den Umfang des Maklermandates, den Zeitpunkt der Beratung, ob eine Absicherung gegen das Risiko Betriebsschließung überhaupt gewünscht war, ob für den Endkunden nicht andere Parameter wichtiger waren etc. Und natürlich würden die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer, wenn das Risiko Betriebsschließung tatsächlich versichert wurde, auch zu prüfen haben, welche Versicherungsbedingungen dort galten und ob die jeweilige Ablehnung des Betriebsschließungsversicherers von dessen Bedingungen gedeckt wäre. Wäre sie dies nicht, hätte der Kunde des Maklers von der Vermögensschaden-Haftpflicht­versicherung natürlich auch keine Regulierung („Quasideckung“) zu erwarten, vielmehr würde die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung dem Makler Abwehrschutz gewähren.  

Es spricht deshalb unserer Einschätzung nach einiges dafür, dass die Frage, ob Betriebsschließungsversicherer Leistungen zu erbringen haben, primär in Rechtsstreitigkeiten zwischen den Versicherungsnehmern und ihren Versicherern geklärt werden muss.  

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procontra: Welche Feinheiten sind in der jetzigen Situation für den Vermögensschaden-Versicherungsschutz relevant?  

Bauer: Keine anderen als sonst auch. Nennenswert sind in diesem Zusammenhang natürlich vor allem die Anzeige- und Meldeobliegenheiten. Macht ein Versicherungsnehmer gegenüber seinem Versicherungsmakler Schadensersatzansprüche geltend beziehungsweise erkennt der Makler seinerseits, dass er sich haftpflichtig gemacht haben könnte, ist dies dem Versicherer unverzüglich, spätestens binnen einer Woche, anzuzeigen. Unsere Kunden profitieren in diesem Zusammenhang davon, dass zur Wahrung der Meldeobliegenheit auch die Anzeige bei uns ausreichend ist, was uns gemeinsam die Möglichkeit gibt, zu eruieren, ob wirklich ein anzeigepflichtiger Sachverhalt gegeben ist, ehe die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung hinzugezogen wird.  

Weiterhin gilt es natürlich, keine Anerkenntnisse oder sonstigen präjudizierenden Erklärungen ohne Rücksprache mit der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abzugeben. Wer gegenüber seinen Kunden zu Unrecht einräumt, sich schadensersatzpflichtig gemacht zu haben, kann nicht erwarten, dass die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für ein derartiges Anerkenntnis aufkommt. Aber auch hierbei handelt es sich um keine besonderen Vorgaben, die nicht allgemein im Schadensfall zu beachten wären.  

procontra: Wie hoch schätzen Sie das Ausmaß an Haftungsfällen ein, das nun auf die Vermögensschadenhaftpflichtversicherer zukommen könnte?  

Bauer: Corona-bedingte Betriebsschließungen werden die Gerichte in den kommenden Monaten sicherlich beschäftigen. In welchem Umfang dies der Fall sein wird, bleibt erst noch abzuwarten. Wie bereits erläutert gehen wir davon aus, dass es sich vor allem um Streitigkeiten zwischen Versicherungsnehmern und ihren betrieblichen Versicherern und weniger um Streitigkeiten zwischen den Versicherungsnehmern und ihren Versicherungsmaklern handeln wird.  

Die gegenwärtigen Probleme resultieren – zumindest unserer Wahrnehmung nach – vielfach eben nicht daraus, dass Makler keine Betriebsschließungsversicherung angeboten hätten oder ihre Kunden in der Krise nicht hinreichend unterstützen würden – das Gegenteil scheint der Fall –, sondern daraus, dass die meisten Versicherer im Falle einer Betriebsschließung Leistungen mit Begründungen ablehnen, deren rechtliche Trag­fähigkeit jedenfalls fraglich sein dürfte. Sicherlich wird es vereinzelt auch Fälle geben, in denen Makler im Zusammenhang mit Corona-bedingten Betriebsschließungen haftbar gemacht werden; dies dürfte aber eher die Ausnahme darstellen. Hier zum gegenwärtigen Zeitpunkt über konkrete Fallzahlen spekulieren zu wollen, halten wir für nicht seriös.  

Anm. d. Red.: profino hat für Makler exklusiv mit freundlicher Unterstützung der Zurich einen Hilfebereich eingerichtet. Hier erfahren Sie alles, was Makler unmittelbar wissen müssen aus den Bereichen "Ihre Beratung", "Ihr Maklerunternehmen" und "Ihre Gesundheit".

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