Schadenersatz trotz Prämienverzug

Beratungsverschulden hat kostspielige Folgen für Gebäudeversicherer

Obwohl die Versicherungsnehmerin mit ihren Prämienzahlungen in Verzug geraten war, muss die Gebäudeversicherung für einen schwerwiegenden Leitungswasserschaden haften. Dies zeigt ein Urteil aus Baden-Württemberg, auf das Rechtsanwalt Tobias Strübing hinweist.

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16:12 Uhr | 07. Dezember | 2023
Gebäudeversicherung

Trotz Prämienverzugs ist ein Gebäudeversicherer einem Versicherungsnehmer zu Schadenersatz verpflichtet, befand jüngst das OLG Karlsruhe.

| Quelle: Chris Ryan

Bei einer Scheidung kommt es häufig zu bösem Blut zwischen den Ehepartnern. Dass dieses auch Auswirkungen auf den Versicherungsschutz haben kann, zeigt ein Urteil des OLG Karlsruhe (Az: 12 U 66/23, Urteil vom 5. Oktober 2023), auf das Rechtsanwalt Tobias Strübing (Wirth Rechtsanwälte) hinweist.

Im konkreten Fall hatten zwei Eheleute im Rahmen ihrer Scheidung vereinbart, dass das Wohnhaus aus dem Besitz der Ehefrau an ihren Gatten übergeht. Die Frau war auch Versicherungsnehmerin der Gebäudeversicherung.

Ihr Ehemann wandte sich lange vor der Eigentumsumschreibung im Grundbuch an den Versicherer und bat diesen, die bestehende Gebäudeversicherung auf ihn umzuschreiben. Im Gespräch mit dem Versicherungsvertreter berichtete der Mann auch von seiner Sorge, dass seine Ex-Frau die bis zur Eintragung im Grundbuch fällig werdenden Versicherungsbeiträge nicht zahlen werde und somit den Versicherungsschutz gefährden könnte.

Auf diese Sorge ging der Versicherungsvertreter allerdings nicht ein, sondern kümmerte sich im Anschluss lediglich darum, die für die Vertragsübertragung erforderliche Unterschrift der Ehefrau einzuholen. Diese blieb die Frau aber schuldig, genauso wenig zahlte sie – wie befürchtet – ihre Versicherungsbeiträge weiter.

Leitungswasserschaden über 100.000 Euro

Als die Frau bereits mit ihren Prämien im Verzug war, kam es zu einem schwerwiegenden Leitungswasserschaden im Haus. Der Reparaturaufwand belief sich dabei auf mehr als 100.000 Euro. Die Versicherung verweigerte jedoch die Leistung und verwies auf den Prämienverzug. 

Dennoch muss sie für den Schaden aufkommen, wie das Karlsruher Oberlandesgericht urteilte. Für das Gericht stand fest, dass sich aus den vom Ehemann geäußerten Befürchtungen für den Versicherungsvertreter die Pflicht ergab, den Mann auf die Möglichkeit des Abschlusses einer eigenen Gebäudeversicherung hinzuweisen. Schließlich hatte es der Ehemann im Gespräch mit dem Versicherungsvertreter deutlich gemacht, dass es ihm darauf ankam, den Versicherungsschutz unabhängig vom Verhalten seiner Exfrau zu gewährleisten.

Das Gericht stellte somit einen Verstoß gegen die Beratungspflicht gemäß Paragraph 6, Absatz 5, Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes fest. Demzufolge muss die Versicherung nun doch für den Schaden aufkommen.

„Dieses Urteil zeigt, dass auch Versicherungsgesellschaften hohe Beratungspflichten haben können,„ kommentierte Fachanwalt Strübing das Urteil. „In Ausnahmefällen können solche Beratungspflichten sogar dann bestehen, wenn die Versicherung durch einen Makler vermittelt wurde. Daher sollten mit der Betreuung solcher Fälle immer Spezialisten beauftragt werden.“