Ein Versicherungsmakler verliert seine Erlaubnis – trotz Bewährungsstrafe, trotz späterer Einigung mit dem Versicherer und trotz jahrzehntelanger Berufspraxis. Das Verwaltungsgericht Regensburg (Az: RO 5 K 24.31, Urteil vom 10.11.2025) stellte nun klar: Bei Betrugsdelikten greift die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit – und der Widerruf ist in solchen Fällen regelmäßig rechtmäßig.
Doch von Anfang an: Ein Versicherungsmakler aus Bayern, seit 2007 aktiv, war 2023 rechtskräftig wegen Betrugs in 185 Fällen zu neun Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Über Jahre hatte der Mann Sterbegeldversicherungen für entweder fiktive Personen oder aber für Personen ohne deren Auftrag abgeschlossen und dafür seitens der Versicherung Provisionen kassiert. Insgesamt kassierte er auf diese Weise 70.000 Euro. Die Beiträge für die Versicherungen zahlte der Mann aus eigener Tasche. Nach fünf Jahren, wenn die Beitragszahlungen die Provisionseinnahmen überschritten hätten, plante der Mann die Kündigung der Policen. Doch der Schwindel flog auf. Die Konsequenz: Der Mann wurde nicht nur zu einer Bewährungsstrafe verurteilt, er verlor auch seine Gewerbeerlaubnis, als Versicherungsmakler agieren zu dürfen. Grundlage hierfür war Paragraph 34d Absatz 5 Satz 2 der Gewerbeordnung. Dieser besagt, dass ein Makler die für die Berufsausübung notwendige Zuverlässigkeit nicht besitze, wenn er in den vergangenen fünf Jahren wegen Betrugs verurteilt wurde.
Makler sieht Ausnahmefall
Doch hiergegen wehrte sich der Makler. Gegenüber dem Regensburger Verwaltungsgericht versuchte er seine Verurteilung als „atypischen Fall“ darzustellen, der eben nicht den Entzug der Erlaubnis rechtfertigt. Schließlich handelt es sich bei der oben genannten Vorschrift um eine Regelvermutung. Besondere Umstände können entsprechend dazu führen, dass der Makler trotz Verurteilung seine Erlaubnis behalten kann. So habe er – so eines seiner Argumente – durch den Abschluss der Verträge keinen Schaden angerichtet, weder bei Versicherten noch der Versicherung. Schließlich habe er die Beiträge aus eigener Tasche gezahlt. Teilweise habe er sogar vorgehabt, die Verträge später zu verschenken.
Bei einigen der abgeschlossenen Verträge sei er zudem auf einen Tippgeber hereingefallen. Dieser habe ohne sein Wissen Verträge auf Namen nicht existierender Personen eingereicht. Er selbst habe darum geglaubt, reale Personen zu versichern.
Zudem betonte er die vergleichsweise milde Strafe durch das Gericht (neun Monate auf Bewährung). Auch habe er 55.000 Euro an die Versicherung zurückgezahlt, was Einsicht und Verantwortungsbereitschaft zeige. Weiterhin verwies er darauf, zuvor lange Zeit als Makler aktiv gewesen zu sein und seine rund 300 Kunden in dieser Zeit beanstandungsfrei beraten zu haben. Der Entzug seiner Maklererlaubnis sei darum ein schwerer Eingriff in seine Berufsfreiheit und unverhältnismäßig.
Doch mit dieser Argumentation scheiterte der Mann vor Gericht. Dieses stellte klar: Die Strafhöhe habe keine Auswirkung auf die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit. Der Mann habe über vier Jahre lang insgesamt 185 Delikte begangen – und das in unmittelbarem Zusammenhang mit seinem Beruf als Versicherungsmakler. „Diese Umstände sprechen massiv für seine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit“, so das Gericht. Somit bestehen keine Gründe für einen Ausnahmefall. Die Erlaubnis sei entsprechend folgerichtig entzogen worden.
Long Story short
Ein bayerischer Versicherungsmakler verlor trotz Bewährungsstrafe, Schadensrückzahlung und jahrzehntelanger Berufspraxis seine Gewerbeerlaubnis, nachdem er wegen Betrugs in 185 Fällen verurteilt worden war. Das Verwaltungsgericht Regensburg stellte klar, dass bei solchen Straftaten regelmäßig von gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit auszugehen ist und mildernde Umstände keinen Ausnahmefall begründen.

