Was passiert, wenn ein Beratungsfehler erst fast 20 Jahre später teuer wird? Ein aktuelles Urteil des OLG München (Az: 25 U 1237/25 e; Urteil vom 24. November 2025) zeigt, dass Versicherungsmakler auch für lange zurückliegende Versäumnisse haften können – und dass sich Berufshaftpflichtversicherer ihrer Leistungspflicht nicht ohne Weiteres entziehen dürfen.
Konkret ging es im vorliegenden Fall um eine Gebäudeversicherung, die ein Makler im Jahr 2002 einer Kundin für ein neu errichtetes, vermietetes Bürogebäude vermittelt hatte. Diese schloss zwar Elementarschutz mit ein. Der Makler vergaß aber, die Kundin über die Gefahr von Preissteigerungen zu informieren und entsprechende Maßnahmen – beispielsweise eine Neuwertversicherung oder ein Unterversicherungsverzicht – vorzuschlagen. Ebenfalls vergaß der Makler, das Thema Mietausfallschaden gegenüber der Kundin anzusprechen. Auch erwähnte er nicht, dass der vereinbarte Elementarschutz keine Schäden am Inventar abdeckte.
Schaden von rund 263.000 Euro
19 Jahre später wurde das Grundstück samt Bürogebäude schließlich überschwemmt. Aufgrund des lückenhaften Schutzes blieb die Versicherungsnehmerin auf einem Schaden von rund 263.000 Euro sitzen, den sie anschließend gegenüber ihrem Makler geltend machte. Der Makler meldete diesen Schaden bei seiner damaligen Berufshaftpflichtversicherung, bei der er zwischen 2001 und 2004 versichert war.
Diese wollte für den entstandenen Schaden jedoch nicht aufkommen: Zwar fiel die falsche bzw. unvollständige Beratung im Jahr 2002 in den Zeitraum, in dem der Makler bei der Berufshaftpflichtversicherung versichert war. Der Versicherer verwies jedoch auf die im Versicherungsvertrag enthaltene Nachhaftungsfrist von fünf Jahren. In diesem Zeitraum müssen Schadenfälle gemeldet werden, wenn der zugrunde liegende Fehler während der Versicherungszeit passiert ist. Da der Schaden jedoch erst im Jahr 2021 gemeldet wurde, sah sich die Berufshaftpflichtversicherung nicht in der Leistungspflicht.
Warum die Versicherung dennoch zahlen muss
Diese Begründung überzeugte jedoch weder das Landgericht noch das nun urteilende Oberlandesgericht. Zwar sei die im Versicherungsvertrag aufgeführte Nachhaftungsfrist prinzipiell gültig. Allerdings hatte bereits der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit entschieden, dass sich der Versicherer nicht auf eine Frist berufen könne, wenn den Versicherungsnehmer an der Fristverletzung keine Schuld trifft.
Und genau das war hier der Fall. Der Makler erlangte erst durch den Überschwemmungsschaden im Jahr 2021 davon Kenntnis, dass ihm beim Abschluss der Gebäudeversicherung im Jahr 2002 ein Fehler unterlaufen war. Von einem möglichen Pflichtverstoß hatte der Makler vorher keine Kenntnis: Eine Meldung innerhalb der Nachhaftungsfrist war ihm somit nicht möglich. Entsprechend muss die Berufshaftpflichtversicherung des Maklers im vorliegenden Fall für den entstandenen Schaden aufkommen.
Trotzdem empfiehlt es sich für Makler, bei der Bemessung der Versicherungssumme große Sorgfalt walten zu lassen.
Long Story short
Ein Urteil des OLG München zeigt, dass Versicherungsmakler auch für fast 20 Jahre alte Beratungsfehler haften können und dass Berufshaftpflichtversicherer sich nicht allein auf den Ablauf einer Nachhaftungsfrist berufen dürfen. Entscheidend ist, dass der Beratungsfehler während der Versicherungszeit begangen wurde und der Makler den Fehler erst mit Eintritt des Schadens erkennen konnte.

