Urteil

Taxi-Ersatzfahrzeug: Gericht zieht klare Grenzen bei der Kostenerstattung

Nach einem Unfall kann man sich prinzipiell die Kosten für ein Mietfahrzeug von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstatten lassen. Doch dieser Anspruch gilt nicht grenzenlos, wie ein aktuelles Urteil zeigt.

Ein Taxi nach einem Verkehrsunfall

Nach dem Unfall eines seiner Taxis (Symbolfoto) stritt sich ein Unternehmer mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung über die Mietkosten für ein Ersatzauto. | Quelle: deepblue4you

Wer im Gewerbe auf sein Fahrzeug angewiesen ist, kann sich Stillstand kaum leisten. Doch genau hier setzt ein aktueller Gerichtsbeschluss an: Nicht jede Lösung nach einem Unfall ist automatisch auch erstattungsfähig.

Konkret ging es vor dem Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (Az: 7 U 78/25) um einen Taxi-Unternehmer, der nach einem unverschuldeten Unfall eines seiner Taxen ein Ersatzfahrzeug miete. Dessen Kosten stellte er der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners in Rechnung.

Mietwagen für 47 Tage

Allerdings hatte der Taxi-Unternehmer bereits vor dem Unfall ein neues Fahrzeug bestellt. Dieses sollte er jedoch erst nach 47 Tagen bekommen – deutlich länger als ein Gutachter für die Reparatur/ Wiederbeschaffung veranschlagt hatte. Der Taxi-Unternehmen gab das Mietauto dennoch erst nach 47 Tagen zurück. Die hierfür anfallenden Mietkosten von 13.830 Euro wollte er von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet bekommen.

Doch diese weigerte sich: Man wolle maximal die Mietkosten für die Dauer von 21 Tagen bezahlen. Ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten bis zur Auslieferung des zum Unfallzeitpunkt bereits bestellten Neufahrzeugs bestehe indes nicht. Vielmehr hätte der Taxi-Unternehmen ein Interimsfahrzeug anschaffen müssen. Folglich zahlte die Haftpflichtversicherung nur einen Betrag von 6.250 Euro.

Die Autovermietung, an die der Taxi-Unternehmer seine Ersatzansprüche abgetreten hatte, klagte daraufhin.

Doch erfolglos. Weder das Landgericht Lübeck noch das OLG Schleswig-Holstein verneinten den Anspruch auf weitere Zahlungen durch den Versicherer.

Günstigere Alternativen prüfen

Zwar sei es grundsätzlich möglich, dass ein geschädigter Taxi-Unternehmer für den Zeitraum der Reparatur bzw. der Wiederbeschaffung ein Ersatzfahrzeug anmiete und diese Kosten ersetzt bekommt. Zwar sei auch eine Kostenübernahme über den erforderlichen Zeitraum hinaus in Ausnahmefällen möglich. Allerdings nur dann, wenn die Kosten gegenüber möglichen Alternativen, beispielsweise der Anschaffung eines Interimsfahrzeugs oder einer Reparatur, nicht aus dem Rahmen liefen.

Nach Auffassung des Gerichts gab es deutlich günstigere Alternativen zur Anmietung des Ersatzfahrzeugs. So sei ein gebrauchtes Taxi vergleichbaren Typs und mit vergleichbarer Kilometerleistung für unter 5.000 Euro zu bekommen, und könnte im Anschluss zudem wieder verkauft werden.

Auch eine provisorische Reparatur des verunglückten Fahrzeugs sei aus Sicht des Gerichts infrage gekommen. Hier sei es für den Taxi-Besitzer angesichts der nahenden Auslieferung des neuen Fahrzeugs durchaus zumutbar gewesen, sich auf eine Billigreparatur des Fahrzeugs zu beschränken.

Zwar hätten entsprechende Möglichkeiten den Taxi-Besitzer mehr Zeit und Mühe gekostet – dies sei dem Taxi-Unternehmer jedoch zuzumuten gewesen, so das OLG.

Der Unternehmer habe folglich die Erforderlichlichkeit der hohen Mietkosten nicht begründen können. Entsprechend steht ihm kein weiteres Geld seitens der Versicherung zu.

Das Urteil zeigt, dass geschädigte Versicherungsnehmer nicht einfach die bequemste oder teuerste Lösung wählen dürfen. Stattdessen sind auch sie dazu verpflichtet, zu überprüfen, ob es günstigere Alternativen gibt. Ansonsten kann ein böses Erwachen drohen.

Long Story short

Ein Taxiunternehmer erhielt nach einem unverschuldeten Unfall nur für 21 Tage die Mietkosten eines Ersatzfahrzeugs erstattet, obwohl das bereits bestellte Neufahrzeug erst deutlich später geliefert wurde. Das Gericht entschied, dass höhere Mietkosten nicht übernommen werden, wenn günstigere Alternativen wie ein Interimsfahrzeug oder eine provisorische Reparatur zumutbar gewesen wären.