Rechtsstreit

Nach Urteil zur Makler-Unabhängigkeit: Anwälte prüfen BGH-Beschwerde

Das OLG Dresden untersagt Maklern die Werbung mit „Unabhängigkeit“ – nun prüft die zuständige Anwaltskanzlei trotz fehlender Revisionszulassung weitere Rechtsmittel. Auch der BVK schaltet sich ein und rät vorerst von entsprechender Werbung ab.

Anwalt liest in einem roten Gesetzbuch

Obwohl das OLG Dresden eigentlich keine Revision gegen sein Urteil zugelassen hat, prüft die zuständige Anwaltskanzlei Rechtsmittel einzulegen (Symbolfoto). | Quelle: Media Raw Stock

Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden, wonach Makler aus wettbewerbsrechtlichen Gründen nicht mit dem Kriterium ihrer Unabhängigkeit werben dürfen, weil sie auf Courtagebasis vermitteln, sorgt weiterhin für Diskussionen (wir berichteten).

Urteil noch nicht rechtskräftig

Obwohl das OLG eigentlich keine Revision gegen das Urteil zugelassen hat, prüft die zuständige Anwaltskanzlei Jöhnke & Reichow aus Hamburg, die den beklagten Makler in dem Verfahren vertreten hat, nun Rechtsmittel geltend zu machen. Die Frist dazu läuft noch bis zum 28. November.

„Bis zu diesem Datum kann eine Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH eingelegt werden“, erklärt Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke gegenüber procontra. „Bis dahin ist das Urteil des OLG Dresden auch noch nicht rechtskräftig.“ Zum Hintergrund: Die Nichtzulassungsbeschwerde kann dazu führen, dass die verweigerte Revision doch zugelassen wird.

BVK: Rechtlicher Status bleibt unverändert

Unterdessen hat sich auch der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) in die Diskussion eingeschaltet. Er gibt zu, dass das Werben mit der Unabhängigkeit von Maklern rechtlich problematisch sein könne. Was aber wettbewerbsrechtlich bedenklich sei, müsse vertriebs- und gewerberechtlich nicht falsch sein.

Der BVK sei nach wie vor der Ansicht, dass Versicherungsmakler als Sachwalter der Kunden unabhängig von den Produktgebern seien. Nach dem sogenannten „Sachwalterurteil“ des BGH (Urteil vom 22.5.1985, IV A ZR 190/83) sei der Versicherungsmakler der „Bundesgenosse“ des Versicherungsnehmers bzw. dessen „Treuhänder ähnlicher Sachwalter“. Das erfordere eine klare Interessenvertretung für den Kunden und nicht für den Versicherer. Insofern bleibe die Rechtsstellung des Versicherungsmaklers gegenüber seinen Kunden auch durch das aktuelle Urteil unberührt und unverändert.

Konkrete Tipps

Konkret empfiehlt der BVK nun allen Versicherungsmaklern, die Erstinformation auf die gesetzlichen Vorgaben nach Paragraph 15 Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermVO) zu beschränken. Bei Werbeauftritten sollte der Begriff Unabhängigkeit weder für den Status noch für die Dienstleistung verwendet werden.

Long Story short

  1. Die Kanzlei Jöhnke & Reichow prüft trotz nicht zugelassener Revision eine Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH gegen das OLG-Urteil, das Maklern die Werbung mit „Unabhängigkeit“ untersagt.

  2. Der BVK rät allen Maklern, vorerst nicht mehr mit „Unabhängigkeit“ zu werben, da die Bezeichnung wettbewerbsrechtlich problematisch sein könne.