Ein Unfall ist schnell erklärt – die Leistungskürzung oft nicht. Der BGH hat jetzt klargestellt: Für die Mitwirkung nach § 8 AUB reicht es, wenn eine Grunderkrankung über die notwendige Therapie die Unfallfolgen verschärft.
Doch von Anfang an: Ein Mann war im Januar des Jahres 2022 gestürzt und hatte sich dabei eine äußerlich leichte Kopfplatzwunde zugezogen. Am nächsten Tag wurde der Mann zu Hause nicht ansprechbar aufgefunden. Im Krankenhaus verstarb er kurze Zeit später an einer Hirnblutung.
Versicherung kürzt Leistung
Da der Mann über eine Unfallversicherung verfügte, verlangte dessen Frau die vertraglich vereinbarte Todesfallleistung in Höhe von 25.564,49 Euro. Die Versicherung kürzte diese Leistung mit der Begründung, dass eine Vorerkrankung des Mannes – das sogenannte Faktor V-Leiden – die Gehirnblutung verursacht habe. Sie gehe darum von einem Mitwirkungsanteil von 30 Prozent aus.
Beim Faktor-V-Leiden handelt es sich um eine Erbkrankheit, die die Blutgerinnung stört und die Gefahr von Thrombosen und Lungenembolien erhöht. Hiergegen nahm der Mann blutverdünnende Medikamente ein.
Die Versicherung argumentierte nun, dass die Krankheit, beziehungsweise deren medikamentöse Behandlung, die Hirnblutung deutlich verschlimmert habe – infolgedessen sei sie berechtigt gewesen, die Leistung zu kürzen. Da die Ehefrau des Mannes dieser Argumentation widersprach, landete der Fall vor Gericht.
So urteilte das Gericht
Der Bundesgerichtshof stellte – wie bereits seine Vorinstanzen – klar, dass die Versicherung berechtigterweise die Leistungen gekürzt habe. Der entsprechende Passus in den Versicherungsbedingungen
„Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, so wird die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens gekürzt, wenn dieser Anteil mindestens 25 Prozent beträgt“
sei für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer so zu verstehen, dass nicht nur die „direkte“ Mitwirkung einer Krankheit zu einer Leistungskürzung führe, sondern eben auch die indirekte. Darunter fällt auch die Behandlung einer Krankheit, wenn durch diese die Unfallfolgen verschlimmert werden. Im vorliegenden Fall haben die eingenommenen Medikamente dazu geführt, dass die Hirnblutung nach dem Sturz schwerer ausfiel.
Entsprechend durfte die Versicherung einen Mitwirkungsanteil veranschlagen. Da dieser über den vertraglich festgelegten 25 Prozent lag, sei die entsprechende Leistungskürzung nicht zu beanstanden gewesen.
Long Story short
Der BGH hat entschieden, dass eine Unfallversicherung nach § 8 AUB auch dann kürzen darf, wenn eine Grunderkrankung über ihre notwendige Behandlung (hier: Blutverdünner wegen Faktor-V-Leiden) die Unfallfolgen verschärft – das gilt als (auch indirekte) Mitwirkung. Im konkreten Fall durfte die Versicherung die Todesfallleistung um 30 % kürzen.

