Urteil

Wann greift der Außenversicherungsschutz der Hausratversicherung?

Wann kommt die Hausratversicherung für ein gestohlenes Fahrrad auf? Eine Frage, die sich viele Zweirad-Besitzer stellen. Ein Urteil vom Landgericht Frankenthal sorgt nun für ein wenig mehr Klarheit.

Author_image
10:11 Uhr | 30. November | 2023
Fahrraddiebstahl

Versicherer mussten noch nie so viel für gestohlene Fahrräder zahlen wie im vergangenen Jahr. Im Fall, der nun vor dem Landgericht Frankenthal verhandelt wurde, bleiben sie allerdings leistungsfrei.

| Quelle: Olga Kurbatova

Ist mein Fahrrad über die Hausratversicherung abgesichert? Diese Frage stellen sich viele Verbraucher. Angesichts des Trends zu immer kostspieligeren Drahteseln gewinnt die Frage zudem an Bedeutung.

Auch das Landgericht Frankenthal bekam in diesem Jahr einen Fall vorgesetzt, in dem es genau um diesen Sachverhalt ging. In der nun veröffentlichten Entscheidung (Az: 3 O 236/22. O) ging es konkret um die Frage, wann der Außenversicherungsschutz der Hausratversicherung greift.

Einem Fahrradbesitzer aus dem Leiningerland (Landkreis Bad Dürkheim) war sein 5.000 Euro teures Zweirad entwendet worden. Allerdings nicht bei sich zu Hause, sondern bei einem Einbruch in den Keller in seiner Zweitwohnung in Baden-Württemberg.

Keine Hausrat für Zweitwohnung

Seine Hausratversicherung weigerte sich, für den Schaden aufzukommen. Denn diese hatte der Mann nur für seine Hauptwohnung, nicht aber gesondert für seinen Zweitwohnsitz abgeschlossen. Außerhalb der Wohnung befindliche Gegenstände seien folglich nur über den Außenversicherungsschutz abgesichert, der in diesem Fall aber nicht greife. Diese Auffassung teilte der Mann nicht und zog vor Gericht.

Anzeige

Doch vor dem Landgericht Frankenthal scheitere der Mann mit seiner Klage. Das Gericht stellte klar, dass eine Außenversicherung nur für Gegenstände gelte, die eigentlich in der Hauptwohnung ihren Platz haben und sich nur vorübergehend außerhalb des Hauptwohnsitzes befinden. Es sei nicht Sinn und Zweck der Außenversicherung, Gegenstände zu versichern, die sich gewöhnlich in der Zweitwohnung befinden. Da der Mann sein Fahrrad größtenteils im Keller seiner Zweitwohnung verwahrte und nur in mehrwöchigen Urlaubszeiten mit nach Hause nahm, greift die Außenversicherung in diesem Fall nicht. Der Mann blieb folglich auf seinem Schaden sitzen.

Das Urteil ist rechtskräftig.