Amtsgerichtsurteil

Reiseabbruch: Versicherung muss Hotelkosten nach Skiunfall übernehmen

Was führt eigentlich zu einem Reiseabbruch: ist es bereits der Skiunfall oder erst der Rücktransport? Das Amtsgericht München hat dazu ein rechtskräftiges Urteil erlassen – zum Vorteil für die Versicherungsnehmerin.

Skiunfall

| Quelle: StockPlanets

Im Streitfall hatte eine Familie ihren Skiurlaub für 7 Nächte gebucht – vom 10. Februar bis zum 17. Februar 2024. Für die Erwachsenen kostete eine Übernachtung 150 Euro pro Person und für die Tochter 90 Euro pro Nacht. Doch der Urlaub fand sein jähes Ende als die Mutter einen Skiunfall mit Kreuzbandriss erlitt.

Die Familie hatte Glück im Unglück: Im Vorfeld der Buchung hatte die Frau eine Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung bei einer Münchener Versicherung abgeschlossen. Bis zum 14. Februar befand sich die Verunfallte in einem Krankenhaus und wurde operiert. Bei der Entlassung am 14. Februar ordneten die Ärzte für den Heimtransport Beinhochlagerung an. Die Mutter wandte sich an ihre Versicherung, um den Rücktransport zu organisieren, der allerdings erst am 16. Februar stattfinden konnte. Aus diesem Grund bliebt die Familie bis zum Rücktransport noch im Hotel – die Zimmer waren ja bis zum 17. Februar gebucht und am 16. Februar reiste dann die ganze Familie ab.

Die Reisende verlangte von ihrer Versicherung die Erstattung des vollen Reisepreises für alle Reisenden und weiterer Kosten wie Skipässe in Höhe von 753 Euro. Die Versicherung stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass die Reise nicht am Tag des Unfalls, sondern erst mit Abreise als abgebrochen gelten könne. Deshalb erstattete sie lediglich 390 Euro zurück – also eine Übernachtung für die gesamte Familie.

Diese Sichtweise ließen die Richter der Versicherung allerdings nicht durchgehen ließ. Aber auch die Familie musste durch das Urteil des Gerichtes Abstriche hinnehmen. Die Versicherung wurde dazu verurteilt 1.836 Euro zu bezahlen. Die Hotelkosten der Tochter wurden jedoch nicht übernommen, da offenbar nicht ausreichend dargelegt worden war, „welche Auswirkungen ihr Unfall auf die Durchführung der Reise für die Tochter“ hatte. Die Ausgaben für Skipässe konnte die Familie ebenfalls nicht von der Versicherung verlangen.

Long story short

  • Eine Familie musste ihren Skiurlaub nach einem Kreuzbandriss der Mutter abbrechen und forderte von ihrer Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung die Erstattung des gesamten Reisepreises sowie weiterer Kosten.

  • Die Versicherung erstattete nur eine Übernachtung, da sie den Reiseabbruch erst mit der tatsächlichen Abreise sah – eine Einschätzung, die das Gericht korrigierte, jedoch nicht vollständig zugunsten der Familie.

  • Das Gericht sprach der Familie 1.836 Euro zu, lehnte aber die Erstattung der Hotelkosten der Tochter sowie der Skipässe ab, da deren unmittelbare Betroffenheit vom Unfall nicht ausreichend belegt war.