Verkehrssicherungspflicht
6.500 Euro muss die Stadt Frankfurt einem Autofahrer zahlen, dem ein Ast einer Robinie auf seinen Fiat 500 fiel. Das entschied das OLG Frankfurt (1 U 310/20), das damit die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt bestätigte.
Nach Auffassung des Gerichts habe die Stadt gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Die Stadt verfuhr bei der Kontrolle der Straßenbäume nach der sogenannten FLL-Richtlinie (Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau), die die Erfahrung zahlreicher mit der Baumpflege befasster Fachverbände wiedergibt.
Dieser zufolge sei es grundlegend ausreichend, „bei einem stärker geschädigten Baum, der sich in der Reife- oder Altersphase befindet und an einem Standort mit berechtigterweise höheren Sicherheitserwartung des Verkehrs steht, ein Kontrollintervall von einem Jahr festzulegen, soweit die Schädigungen so geartet sind, dass sich voraussichtlich nicht innerhalb eines Jahres auf die Verkehrssicherheit auswirken.“
Die Stadt kontrollierte die Straßenbäume demzufolge nur einmal im Jahr, ob deren Zustand die Sicherheit für Passanten gefährde. Ein solches Verhalten sei nicht pflichtwidrig, so das OLG.
Allerdings sieht besagte Richtlinie in bestimmten Fällen kürzere Untersuchungs-Intervalle vor. So wich das Erscheinungsbild der Baumkrone stark von dem einer gesunden Robinie ab. Die Tatsache, dass die Stadt in den Monaten zuvor häufiger Todholz vom Baum entfernen musste, war ein Hinweis darauf, dass es um die Vitalität des Baumes nicht zum Besten bestellt war. Durch die Trockenheit im Jahr 2018 seien zudem zusätzliche Kontrollen geboten gewesen.
Es lagen somit besondere Umstände vor, die eine Kontrolle des Baumes in kürzeren Abständen und unter Hinzuziehung eines Baumkletterers erfordert hätten. Da die Stadt dem nicht nachgekommen war, muss sie Schadenersatz für den zerstörten Fiat leisten.