Wohngebäudeversicherung

Hausbesitzerin verliert Rechtsstreit um Rückstau und Elementarschäden

Noch immer verfügt nur rund die Hälfte der Immobilienbesitzer in Deutschland über eine Elementarversicherung. Doch auch wer sich gegen Naturgefahren abgesichert hat, ist nicht immer auf der sicheren Seite, wie ein Urteil aus Düsseldorf zeigt.

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12:08 Uhr | 04. August | 2023
Starkregen

Die Wahrscheinlichkeit, dass es zu Starkregenereignissen kommt, hat sich durch den Klimawandel erhöht. Doch auch wer eine Elementarversicherung abgeschlossen hat, ist nicht immer auf der sicheren Seite.

| Quelle: photohomepage

Obwohl er sich gegen Rückstauschäden sowie Elementargefahren abgesichert hatte, muss eine Hausbesitzerin aus Nordrhein-Westfalen für einen kostspieligen Wasserschaden selbst aufkommen. Grund hierfür ist die Ausformulierung einer Klausel, die einschränkt, wann ein Elementarschaden vorliegt. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Landgerichts Düsseldorf hervor (Az: 9a O 25/22, Urteil vom 24. April 2023).

Nach einem Starkregenereignis im Juli 2021 hatte sich auf der Garage der Versicherungsnehmerin viel Wasser gesammelt. So viel Wasser, dass die zum Ablauf bestimmten Abflussrohre nicht ausreichten. Das aufgestaute Regenwasser trat daraufhin über die Kante der Garage und floss ins Haus der Frau. Dabei entstand ein Schaden in Höhe von 14.875 Euro. Da der Versicherer eine Begleichung des Schadens verweigerte, landete der Fall vor Gericht. 

Gericht sieht keinen Leistungsfall

Doch auch das Landgericht Düsseldorf sah keinen Leistungsfall. So liege zum einen kein versicherter Rückstauschaden vor. Laut Versicherungsbedingungen liegt ein Rückstau dann vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen ins Gebäude eindringt. Erforderlich sei folglich, dass sich das Wasser in den Ableitungsrohren zurückstaut und dann ins Gebäude eindringt. Es genüge folglich nicht, dass die Rohre aufgrund der enormen Menge das Regenwasser nicht mehr aufnehmen konnten.

Zwar hatte die Frau angegeben, dass das Wasser teilweise auch wieder aus den Abflussrohren ausgetreten sei. Diesen Vortrag bewertete das Gericht jedoch als nicht schlüssig genug, um hieraus auf einen Versicherungsfall schließen zu können. So hatte die Frau unter anderem nicht vorbringen können, dass das ausgetretene Wasser ins Haus eingetreten war.

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Als versicherte Gefahren galten laut Versicherungsbedingungen „weitere Elementarschäden“. In den Versicherungsbedingungen heißt es hierzu: „Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit Oberflächenwasser durch […]“.

Entscheidend ist der Grund und Boden

Doch auch erkannte das Düsseldorfer Landgericht keinen Versicherungsfall. Denn überschwemmt waren nicht – wie in den Bedingungen vorgesehen – Grund und Boden, sondern das Garagendach.

Die Frau wurde durch diese Einschränkungen auch nicht unangemessen benachteiligt, urteilten die Richter. Der Vertragszweck werde durch die Einschränkungen nicht gefährdet. Zudem müsse man davon ausgehen, dass durch den Einschluss sämtlicher Gefahren auch eine höhere Versicherungsprämie hätte gezahlt werden müsse.

Die Frau muss den kostspieligen Schaden an ihrem Haus nun folglich selbst bezahlen.