Urteil in Leipzig

„Startschuss für weitere Entscheidungen zu UDI im Sinne der Anleger“

Eine Kapitalanlage, die im Prospekt als Festzins-Nachrangdarlehen bezeichnet wird, ist deutlich risikoreicher als der Begriff vermuten lässt. Daher muss hier besonders auf Formulierungen im Prospekt und der Beratung geachtet werden. Im Schadenfall können sonst Berater und Geschäftsführer haften, wie ein aktuelles Urteil zu Produkten der UDI-Gruppe zeigt.

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13:05 Uhr | 17. Mai | 2024
Urteil zu Versicherungsbetrug; Bild: Adobe Stock/Stockfotos-MG

Ein Medizinstudent hat in Niedersachsen Krankentagegeld in Höhe von knapp 900.000 Euro ergaunert. Bild: Adobe Stock/Stockfotos-MG

Die Umwelt Direkt Invest-Beratungsgesellschaft als Vermittlerin und der ehemalige Geschäftsführer der UDI-Gruppe müssen einem Anleger Schadenersatz zahlen. Das entschied am 8. Mai, in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil (Aktenzeichen 09 O 2061/22), das Landgericht Leipzig.

„Das Urteil in Leipzig, aber vor allem auch die früheren Entscheidungen des zuständigen Oberlandesgerichts in Dresden, können als Startschuss für alle weiteren Entscheidungen bei UDI im Sinne unserer Mandanten gewertet werden“, sagt Rechtsanwalt Christopher Kress von der Esslinger Kanzlei Rechtsanwälte Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann, die den Anleger vertreten hatten. „Die Rechtslage bei Kapitalanlagen, die einer Prospektpflicht unterliegen, ist im Sinne des Verbraucherschutzes ausgelegt. Wir vertreten aktuell mehrere Hundert Mandanten, die in Anlagen der UDI-Gruppe investiert hatten. Alle Prospekte wiesen bestimmte Fehler auf und informierten nicht über das große Risiko dieser Nachrangdarlehen“, so Kress.

Zum aktuellen Fall

Der Kläger hatte 2012 der UDI Energie Festzins IV ein unbesichertes Nachrangdarlehen in Höhe von 5.000 Euro gewährt. Die Ausschüttungen der folgenden Jahre betrugen 1.258 Euro. 2021 dann meldete das Unternehmen Insolvenz an. Obwohl der Kunde ein sicheres Investment wünschte, wurde ihm diese risikoreiche Anlage vermittelt. Die UDI Beratungsgesellschaft habe ihre Aufklärungspflichten verletzt, weil sie dem Anleger gegenüber nicht offen die möglichen Risiken bis hin zum Totalverlust erwähnt habe, so das Gericht. Zudem seien auch im Prospekt irreführende Begriffe, wie „Festverzinsung„ und „solide Wertanlage“ verwendet worden.

Das Landgericht Leipzig ist der Meinung, dass der Prospekt eine wesentliche Informationsquelle darstellte und nicht ausreichende sowie irreführende Angaben enthielt. Dem Anleger wurde der volle Schaden in Höhe von rund 3.742 Euro plus Zinsen und 1.000 Euro für entgangenen Gewinn zugesprochen. Damit setzt das Landgericht Leipzig ein Zeichen im Sinne des Verbraucherschutzes bei Kapitalanlagen. Vermittler haben eine hohe Verantwortung, Interessenten über die wahren Risiken des jeweiligen Investments aufzuklären.

Bereits 2023 und im April 2024 entschied das Oberlandesgericht Dresden in weiteren Urteilen ebenfalls gegen einen ehemaligen Geschäftsführer der UDI-Gruppe zur Zahlung von Schadenersatz für diese sogenannten „Festzins“-Nachrangdarlehen von UDI.