Sturmschaden

Kaskoversicherer siegt im Streit um umgestürzte Yacht

Im Winter wandern viele Boote ins Lager. Doch wer haftet dafür, wenn sie dort beschädigt werden? Eine Frage, mit dem sich jüngst das Hamburger Landgericht auseinandersetzen musste.

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14:10 Uhr | 07. Oktober | 2025
eine Yacht in einem Lager

Wer haftet dafür, wenn eine Yacht im Winterlager beschädigt wird?

| Quelle: ImaGic1

Der Winter naht. Für viele Boote bedeutet das: Ab ins Winterlager. Doch wer kommt für Schäden auf, die dort entstehen? Mit dieser Frage hatte sich unlängst das Landgericht Hamburg (Az: 417 HKO 47/23, Urteil vom 8. August 2025) zu befassen.

Ein Yacht-Besitzer hatte diese für den Winter auf einem Bootslagerplatz gelagert – hierfür zahlte er knapp 1.600 Euro. In dem hierfür unterschriebenen Vertrag mit dem Betreiber des Winterlagerplatzes hielt dieser fest, dass er für keinerlei mögliche Schäden hafte. Einzige Ausnahmen: nur bei Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit hafte der Lagerbetreiber, ansonsten liege das Einlagerungsrisiko komplett beim Bootsbesitzer.

Orkan lässt Yacht umkippen

Die Segelyacht wurde aufgebockt auf dem asphaltierten Hof des Lagerbetreibers abgestellt, aufgereiht neben weiteren Schiffen. Durch die sich auf dem Gelände befindlichen Hallen und Bürogebäude war das Schiff gegen Wind aus nordwestlicher Richtung gut geschützt. Im Gegensatz zu den anderen Schiffen auf dem Gelände wurde der Mast nicht zusätzlich gesichert.

Im Februar 2022 zog das Sturmtief Zeynap aus südwestlicher Richtung über Hamburg. Die schweren Orkanböen, die Geschwindigkeiten bis zu 120 km/h erreichten, drückten die 6,5 Tonnen schwere Yacht aus dem Lagerbock, so dass das Schiff umstürzte. Dabei riss es zwei weitere neben sich stehende Schiffe um, die ebenfalls beschädigt wurden. Der hierbei entstandene Schaden lag über 50.000 Euro.

Dieses Geld, das dem Bootsbesitzer von seiner Yachtkaskoversicherung erstattet wurde, versuchte der Versicherer nun vom Lagerbetreiber zurückzufordern. Der Versicherer monierte unter anderem, dass der Lagerbock, auf dem das Schiff gelagert wurde, nicht nur unterdimensioniert für das Schiff war, sondern auch bereits beschädigt gewesen sei. So habe er bereits Haarrisse und Korrosionsspuren aufgewiesen. Weitere Sicherungsmaßnahmen des Schiffes seien trotz des aufziehenden Sturmes unterblieben. Zudem seien die Schiffe viel zu dicht beieinander gelagert worden, so dass der zu beobachtende Domino-Effekt erst ermöglicht wurde.

Lager- statt Mietrecht

Dieser Ansicht schloss sich auch das Hamburger Landgericht an. Es stellte fest, dass es sich bei dem geschlossenen Vertrag um einen Lagervertrag handele. Bei einem Lagervertrag stellt der Lagerbesitzer nicht nur eine Lagerräumlichkeit zur Verfügung, er ist auch für die ordnungsgemäße Aufbewahrung verantwortlich. Mietrecht, bei dem der Vermieter keine Obhutspflicht hat, komme im vorliegenden Fall nicht in Betracht – daran ändere auch die Bezeichnung „Mietvertrag für einen Winterlagerplatz“ nichts.

Paragraph 475 des Handelsgesetzbuches sieht vor, dass der Lagerhalter für Schäden haften muss, die während der Lagerung entstehen – es sei denn diese lassen sich durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht vermeiden. Die Beweislast der Unvermeidbarkeit liegt hierbei allerdings beim Lagerbetreiber. Im vorliegenden Fall konnte der Lagerbetreiber keine Beweise zu seinen Gunsten vorbringen.

Das Gericht stellte vielmehr fest, dass allein schon in der Tatsache, dass der Betreiber das Boot mit stehendem Mast und angeschlagenem Großbaum in Verwahrung nahm, eine Pflichtverletzung darstelle. Zudem habe es der Lagerbetreiber unterlassen, zusätzliche Sicherungsmaßnahmen zu veranlassen, als klar wurde, dass der Sturm aus einer anderen Richtung kam und die Gebäude auf dem Gelände nicht wie sonst Schutz bieten können.

Der Lagerbetreiber muss somit rund 50.000 Euro an die Yacht-Kaskoversicherung zahlen. Allerdings wurde bereits Berufung gegen das Urteil eingelegt, so dass sich in naher Zukunft das OLG Hamburg mit dem Fall befassen muss.