Ausgang noch offen

Verbraucherschützer gegen Debeka: Streit um Storno-Klausel schwelt weiter

Der Streit zwischen der Verbraucherzentrale Hamburg und der Debeka um einen umstrittenen Stornoabzug bei Kündigung von Kapitallebens- und Rentenversicherungen hält an und liegt zur Entscheidung weiter beim BGH. Derweil läuft eine wichtige Frist ab.

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14:10 Uhr | 08. Oktober | 2025
Blick auf eine Debeka-Filiale in Berlin

Eine Debeka-Filiale in Berlin. Der Versicherer streitet sich mit der Verbraucherzentrale Hamburg über eine Storno-Klausel.

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Auf ihrer Webseite wendet sich die Verbraucherzentrale Hamburg an Kunden, die im Jahr 2022 ihre Lebens- oder Rentenversicherung bei der Debeka gekündigt haben. Sie sollten nun bis Ende des Jahres ihre Ansprüche auf Rückerstattung des umstrittenen Stornoabzugs beim Versicherer geltend machen, heißt es dort. Andernfalls drohten diese zu verjähren.

Urteil noch nicht rechtskräftig

Zur Erinnerung: Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hatte dem Debeka Lebensversicherungsverein Ende 2024 die Verwendung einer Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zum Stornoabzug bei Kündigung von Kapitallebens- und Rentenversicherungen untersagt (Az. 2 UKl 1/23). Die Kammer war damit einer Klage der Verbraucherzentrale Hamburg gefolgt. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, ein Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof läuft.

Die umstrittene Klausel ermöglicht es dem Versicherer, bei einer frühzeitigen Vertrags-Beendigung durch den Versicherungsnehmer neben den gängigen Stornokosten eine weitere Stornogebühr von bis zu 15 Prozent abzuziehen – abhängig von der Entwicklung des Kapitalmarktes. Aus Sicht der Verbraucherschützer führt das zu einer unangemessenen Benachteiligung der Versicherten.

Denn nach Paragraph 169 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) müsse ein Stornoabzug vereinbart, beziffert und angemessen sein. Versicherte seien somit bereits bei Vertragsschluss über die Höhe eines bei einer Kündigung drohenden Abzuges zu informieren und könnten nicht auf variierende und damit unbekannte Zinssätze verwiesen werden.

„Die Zeit drängt"

„Leider drängt für betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher nun die Zeit“, sagt Sandra Klug von der Verbraucherzentrale Hamburg. Ansprüche aus im Jahr 2022 gekündigten Verträgen verjährten Ende 2025, weshalb Betroffene umgehend ihre Ansprüche bei der Versicherung geltend machen sollten.

„Es wäre anständig von der Debeka, wenn sie bis zur endgültigen Entscheidung des BGH auf die Einrede der Verjährung verzichten würde“, fordert Klug. Ansonsten könne die Verjährung beispielsweise durch eine Klage vor Gericht, durch eine Beschwerde bei der Ombudsfrau für Versicherungen oder durch ein Güteverfahren bei der Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle Hamburg (ÖRA) gehemmt werden.

So reagiert der Versicherer

Bei der Debeka gibt man sich auf procontra-Nachfrage relativ entspannt in Sachen Storno-Klausel. Eine Veranlassung, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, sieht man dort nicht, zumal der Lauf der Verjährungsfrist bzw. deren Beginn bis zu einer abschließenden Entscheidung im laufenden Verfahren ohnehin gehemmt sei.

Darüber hinaus hält der Koblenzer Versicherer die Stornoabzugsklausel unverändert für rechtmäßig. „Wir gehen weiterhin davon aus, dass die Regelung zum Abzug als Ausgleich für die Veränderungen der Ertragslage des Versichertenkollektivs wirksam vereinbart wurde und insgesamt den gesetzlichen Anforderungen entspricht“, betont Unternehmenssprecherin Laura Gotthard gegenüber unserer Redaktion.

Wann mit einem Abschluss des Verfahrens vor dem BGH gerechnet werden kann, lasse sich derzeit noch nicht sagen. „Eine Terminierung ist bislang nicht erfolgt.“

Long Story short

  • Das OLG Koblenz hat die Debeka-Klausel zum Stornoabzug für unzulässig erklärt – das Revisionsverfahren läuft aktuell beim BGH, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

  • Frist zur Rückforderung läuft ab: Wer 2022 eine Kapitallebens- oder Rentenversicherung bei der Debeka gekündigt hat, muss bis Ende 2025 mögliche Rückforderungsansprüche wegen des umstrittenen Stornoabzugs geltend machen – sonst droht Verjährung.

  • Die Verbraucherzentrale appelliert an die Debeka, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, bis das BGH-Urteil vorliegt. Die Debeka sieht dafür keinen Grund.