Kein Schmerzensgeld nach Sturz in der Gemüse-Abteilung
Eine verunglückte Supermarktkundin ist mit ihrer Schmerzensgeldklage vor dem Landgericht Frankenthal gescheitert (Az: 1 O 21/24, Urteil vom 16.09.2025). Geklagt hatte sie gegen den Betreiber des Supermarktes. Ihr Vorwurf: Dieser habe gegegn seine Verkehrssicherungspflicht verstoßen.
Bei einem Besuch eines Supermarktes in Neustadt an der Weinstraße rutschte die Frau in der Obst- und Gemüseabteilung auf einem Salatblatt aus, das auf dem Boden lag. Sie stürzte und brach sich einen Brustwirbel. Als Schmerzensgeld verlangte sie vom Supermarkt-Betreiber insgesamt 10.000 Euro. Diese habe den Fußboden nicht ausreichend gereinigt – nur deswegen sei es zum Sturz gekommen.
Verkehrssicherungspflicht nachgekommen
Der Supermarkt-Betreiber konterte jedoch, er sei seiner Verkehrssicherungspflicht nachgekommen. So werde der Fußboden jeden Morgen maschinell gereinigt, die Sauberkeit zudem jede 30 Minuten kontrolliert und entsprechend nachgeputzt.
Dies bewertete das Landgericht Frankenthal auch als ausreichend. Es müssten nur diejenigen Kontroll- und Reinigungsabstände eingehalten werden, die ein umsichtiger und in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Kaufmann im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren für notwendig und ausreichend hält.
Gefahrenquellen lassen sich nicht vermeiden
Immer wieder könnten jedoch durch das sorglose Verhalten mancher Kunden neue Gefahrenquellen entstehen. Diese ließen sich trotz größter Sorgfalt nicht vollständig vermeiden. Das müsse hingenommen werden. Dass der Betreiber den Boden noch häufiger reinige, sei ihm wirtschaftlich indes nicht zuzumuten.
Das Gericht wies die Schmerzensgeldklage der Frau somit zurück. Noch ist das Urteil jedoch nicht rechtskräftig, eine Berufung vor das Oberlandesgericht Zweibrücken ist möglich.
Long Story short
Eine Kundin forderte 10.000 Euro Schmerzensgeld vom Betreiber eines Supermarktes in Neustadt an der Weinstraße, nachdem sie auf einem Salatblatt ausgerutscht und sich einen Brustwirbel gebrochen hatte – das Landgericht Frankenthal wies die Klage ab (Az: 1 O 21/24, Urteil vom 16.09.2025).
Das Gericht sah keine Pflichtverletzung des Betreibers: Der Boden werde morgens maschinell gereinigt und alle 30 Minuten kontrolliert – mehr sei wirtschaftlich unzumutbar und im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht ausreichend.
Gefahrenquellen wie heruntergefallene Lebensmittel ließen sich trotz regelmäßiger Kontrollen nie ganz vermeiden, so das Gericht – das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, eine Berufung vor dem OLG Zweibrücken ist möglich.