Urteil
Zwölf Jahre sind mittlerweile vergangen, seit es im hessischen Bad Homburg zu einem tödlichen Kranunfall kam. Ein Baustellen-Kran war umgekippt und auf einen angrenzenden Aldi-Markt gefallen. Der Kran durchschlug dabei das Dach des Marktes und traf genau den Kassenbereich des Discounters. Eine Frau starb hierbei, sieben weitere Menschen wurden verletzt.
Seitdem beschäftigt der Fall die Gerichte. Geklagt hatten unter anderem zwei der Verletzten: Sie verlangten von der mit dem Kranaufbau betrauten Firma, einem für die Unfallverhütung zuständigen Sachverständigen sowie dem Eigentümer des Krans Schadenersatz sowie Schmerzensgeld.
Nun fällte der für Baurecht zuständige 29. Zivilsenat des Oberlandesgericht Frankfurt zwei Urteile (Az: 29 U 50/24 sowie 29 U 141/24). So muss zum einen die Kran-Eigentümerin haften, denn sie habe den Kran auf einem fremden Grundstück fehlerhaft errichten lassen, befanden die Frankfurter Richter. So entsprach der Aufbau des Krans nicht den geltenden Sicherheitsvorschriften: Die Beweisaufnahme kam zu dem Schluss, dass am unfallträchtigen Bolzen kein bzw. kein passender Federstecker zum Einsatz gekommen war.
Haften muss auch die für den Aufbau des Krans verantwortliche Firma sowie deren Geschäftsführer. So treffe einen Bauunternehmer die Pflicht „vorhersehbar mit den Gefahren der Baumaßnahme in Berührung kommende Dritte“ vor Schäden zu bewahren. Die am Kranaufbau beteiligte Firma hatte nach Auffassung des Gerichts an der Schaffung einer Gefahr für die Allgemeinheit mitgewirkt – damit sei ein Teil der Verkehrssicherungspflichten auf sie und ihren auf der Baustelle tätigen Geschäftsführer übertragen worden.
Nicht haften muss allerdings der für die Überprüfung der Unfallverhütungsvorschriften zuständige Sachverständige. Denn der Vertrag zwischen diesem und seinem Auftraggeber entfalte keine Schutzwirkung zugunsten der auf einem Nachbargrundstück verletzten Dritten. Der Kransachverständige habe mit dem Prüfauftrag keine Verkehrssicherungspflichten der Kraneigentümerin übernommen, urteilte das OLG Frankfurt. Selbst wenn der Sachverständige es versäumt hatte, auf Sicherheitsprobleme hinzuweisen, reiche das nicht aus, um ihn haftbar zu machen. Denn: Die Gleichstellung des Unterlassens mit einem Tun setze voraus, dass der Täter als Garant für die Abwendung des Erfolgs einzustehen habe. Diese Garantenstellung fehle hier, so das Gericht.
Noch ist das Urteil jedoch nicht rechtskräftig. Zwar ließ das Gericht keine Revision zu, doch können die Parteien Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.
Long Story short
Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt ging es um die Haftung nach einem schweren Unfall mit einem Baustellkran. Während Besitzer und die Aufbaufirma in Haftung genommen werden, ist das beim für die Sicherheit des Krans zuständigen Sachverständigen nicht der Fall.