Welche Pflichten haben Makler bei einem Bestandskauf?

Eine Bestandsübernahme ist nicht immer ohne Tücken – insbesondere, wenn in den übernommenen Beständen Haftungsrisiken schlummern. Wie weit geht hier die Prüfpflicht des Käufers? Der Hamburger Rechtsanwalt Jens Reichow weiß Bescheid.

Author_image
09:04 Uhr | 27. April | 2021

procontra: Welche Pflichten haben Makler bei der Bestandsübernahme?  

Jens Reichow: Welche Pflichten Makler bei der Bestandsübernahme haben, richtet sich danach, welche konkreten Pflichten sie im Bestandskaufvertrag mit dem Verkäufer und im Maklervertrag mit den Versicherungsnehmern übernommen haben. Je nach Ausgestaltung der jeweiligen Vereinbarungen können sich danach recht unterschiedliche Verpflichtungen ergeben. Oftmals wird jedoch gerade in Bestandskaufverträgen explizit geregelt, dass der Käufer ab dem Übertragungszeitpunkt des Bestandes die weitere Bestandsbetreuung der übertragenden Verträge übernimmt.  

procontra: Inwieweit müssen Sie Versorgungslücken aus übernommenen Verträgen überprüfen?  

Reichow: Bestandskäufer sollten bereits im eigenen Interesse den übernommenen Bestand in Bezug auf Versorgungslücken schließen – hierdurch ergibt sich ja gerade oftmals ein Cross-selling-Effekt, den Bestandskäufer für sich nutzen wollen. Inwieweit jedoch eine rechtliche Verpflichtung hierzu besteht, hängt regelmäßig vom Inhalt des Maklervertrages ab. Hier sollten Käufer gerade darauf achten, keine kurzfristige Überprüfung zu schulden.  

procontra: Welche Fristen werden Ihnen hierbei zugestanden?

Reichow: Konkrete gesetzliche Fristen gibt es hier nicht. 2015 verneinte das OLG Hamm beispielsweise bei einer Bestandsübernahme von einem Konkurrenten eine Maklerhaftung u.a. mit dem Argument, vor dem Schadenszeitpunkt hätte es keine Kündigungsmöglichkeit für den Bestandsvertrag gegeben (siehe hierzu weiterführend den Blogbeitrag der Kanzlei Jöhnke & Reichow OLG Hamm: Pflichten des Versicherungsmaklers bei Betreuungsübernahme von Altverträgen). Die Interessenslage bei einem Bestandskauf scheint hierzu vergleichbar. Jedenfalls also vor Ablauf des nächsten Kündigungstermins des übernommenen Versicherungsvertrages sollte der Bestandskäufer sich den erworbenen Bestandsvertrag einmal näher angesehen haben. Daneben kommt es natürlich darauf an, welche Zusicherungen der Käufer darüber hinaus gegenüber dem Kunden gibt und ob und in welchem Ausmaß der Versicherungsnehmer konkret eine Prüfung des Versicherungsschutzes wünscht.

procontra: Wer wird bei eventuellen Beratungsfehlern haftbar gemacht? Der Altmakler oder derjenige, der dessen Bestand übernimmt?  

Reichow: Grundsätzlich haftet erstmal jede Partei für eigene Beratungsfehler, also der Verkäufer für die ursprüngliche Beratung und die Bestandsbetreuung bis zur Bestandsübertragung und der Käufer für die Bestandsbetreuung ab der Bestandsübertragung. Käufer sollten jedoch darauf achten, dass sie im Rahmen des Bestandskaufvertrages keine Haftungsübernahme für etwaige Beratungsfehler des Verkäufers abgeben. Daher empfiehlt sich auch aus Käufersicht, regelmäßig einen eigenen Maklervertrag mit den jeweiligen Versicherungsnehmern zu schließen und nicht den bestehenden Maklervertrag des Verkäufers fortzuführen.

procontra: Inwieweit „erbt“ der Bestandskäufer Betreuungspflichten, die der Altmakler mit seinem Kunden vereinbart hat?  

Reichow: Schließt der Käufer einen neuen Maklervertrag mit den einzelnen Kunden, so begründet er regelmäßig neue und zwar eigene Betreuungspflichten. Er „erbt“ hingegen die Betreuungspflichten des Verkäufers, wenn er sich für die Fortführung des mit dem Verkäufer bestehenden Maklervertrages entscheidet.  

procontra: Sollten Makler ihren eigenen Versicherungsschutz anpassen, wenn sie einen Bestand übernehmen, zum Beispiel bzgl. ihrer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung?  

Reichow: Jedenfalls sollten sie ihren bestehenden Versicherungsschutz prüfen. Durch einen übernommenen Bestand kann sich natürlich das Haftungsrisiko insgesamt für die Zukunft erhöhen, sodass es gelten kann, Versicherungssummen anzupassen. Gerade aber auch die Frage, inwieweit Versicherungsschutz im Falle der Fortführung von Maklerverträgen des Verkäufers besteht, sollte geklärt werden. Oftmals dürften sich gerade nämlich dort Lücken im Versicherungsschutz ergeben.

Zum Autor: Jens Reichow ist Rechtsanwalt und Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Weiterführende Informationen zu dieser Thematik finden Sie auch unter: Kaufvertrag für einen Maklerbestand.