Elementarschutz: Nicht jeder Wasserschaden ist auch versichert

Einem Hausbesitzer war nach schweren Niederschlägen der Keller vollgelaufen – dennoch zahlte die Versicherung nicht für den entstandenen Schaden. Zurecht, befand nun das Berliner Kammergericht – schließlich fehlte es an einer entscheidenen Gegebenheit.

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10:12 Uhr | 13. Dezember | 2021

Nicht jeder vollgelaufene Keller ist auch ein Fall für die Elementarschutzversicherung. Voraussetzung ist vielmehr eine Überschwemmung des Grundstücks: Das stellte nun das Berliner Kammergericht in einem aktuellen Beschluss klar (Az: 6 U 70/21).  

In dem aktuellen Fall ging es um einen vollgelaufenen Keller: Starke Niederschläge hatten dazu geführt, dass ein Kellerlichtschacht mit Wasser volllief und von dort – über das Fenster oder die Außenwand – in den Keller eindrang.  

Die Versicherung verweigerte jedoch den Schaden und verwies auf ihre Bedingungen. Hier hieß es unter Paragraph 9:  

„Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das versicherte Gebäude steht (Versicherungsgrundstück), durch a) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern; b) Witterungsniederschläge …“

Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer werde hierdurch ersichtlich, so das Berliner Kammergericht, dass nicht alle Schäden, die durch Witterungsniederschläge verursacht werden, auch versichert sind. Voraussetzung für den Leistungsfall sei eine Überflutung des Grundstücks. Einen entsprechenden Beweis, dass es zu einer Überflutung gekommen war, hatte der Versicherungsnehmer allerdings nicht erbracht.

Argument nicht aussagekräftig

Nachbarn des Mannes hatten ebenfalls keine Überflutung des Grundstücks beobachtet. Eine Nachbarin, deren Kellergeschoss ebenfalls über Tageslichtfenster verfügt, hatte ausgesagt, dass es bei ihr keine Überschwemmung gegeben habe – obwohl ihr Haus auf der gleichen Höhe wie das des Versicherungsnehmers liege.

Das vom Versicherungsnehmer vorgebrachte Argument, dass es in der Vergangenheit selbst bei schweren Niederschlägen nie zu ähnlichen Schäden am Gebäude gekommen war, ließ das Gericht nicht gelten. Die bisherige Schadenfreiheit belege lediglich, dass die Niederschlagsmenge am besagten Tag höher als sonst ausfiel, nicht aber, dass es zu einer Überschwemmung gekommen sei.

Ein versichertes Ereignis liege demzufolge nicht vor, entschied das Gericht, die Versicherung muss folglich nicht für den entstandenen Schaden leisten.

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