Bei der von mir gewählten Überschrift handelt es sich um eine Erkenntnis, die auf einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) fußt. Diese hat es in sich. Denn im Aufsichtsrecht gelten die wesentlichen Pflichten, die uns im Alltag bei der Beratung und Vermittlung von Wertpapieren betreffen, dann eben nicht. Das setzt natürlich voraus, dass sich der Vermittler an dieser Stelle in keinem Fall zu den einzelnen Wertpapieren äußern darf, denn da beginnt die Erlaubnispflicht erneut.
Die Diskussion über den Sinn und Unsinn des Tapings ist absolut berechtigt. Gerade jetzt findet die Kommunikation zu Wertpapier-Themen meist fernmündlich statt. Gespräche “entwickeln” sich, Vertrauen ebenfalls und natürlich kann ein solches Gespräch auch mit konkreten Fragen und Hinweisen zu Wertpapieren enden. Die Aufzeichnung der Gespräche fördert diesen vertrauensvollen Austausch nicht - zumindest empfinde ich es als störend. Ich kenne die Aufzeichnungspflicht meist bei Produkten, die mir am Telefon “verkauft” werden.
Zusätzlich sprechen wir über extrem große Datenmengen bei der Speicherung dieser Inhalte - ob das im Sinne der ESG-Ziele ist? Wenn wir der oben genannten Logik folgen, sind bei einer Vermögensverwaltung diese Gespräche nicht aufzuzeichnen, sofern Sie nicht über die einzelnen Wertpapiere sprechen, sondern über die Struktur und die Ergebnisse.
Berater brauchen Antworten auf die Frage, wie man seine Prozesse optimiert, wenn die Beratung und Vermittlung einzelner Wertpapiere immer aufwändiger wird oder wenn der Regulierer regelmäßig von Provisionsverboten und Betreuungspflichten spricht. Wir haben uns sehr frühzeitig mit diesen Themen beschäftigt und viele unserer Partner haben den Sinn erkannt. Das ist wichtig für uns alle.