„Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch“

Für Grundstückseigentümer gilt die Verkehrssicherungspflicht – auch auf dem eigenen Grundstück. Diese hat aber gewisse Grenzen, stellte nun das OLG Frankfurt klar.

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11:09 Uhr | 26. September | 2022

Der Sommer ist vorbei – das offenbart nicht nur ein Blick in den Kalender, sondern mittlerweile auch aus dem Fenster. Mit dem Aufziehen der dunkleren Jahreszeit, rückt auch die Verkehrssicherungspflicht aller Grundstücksbesitzer wieder stärker in den Fokus. Schließlich heißt es nach wie vor: Wer beispielsweise die Wege vor seinem Grundstück nicht eisfrei hält, muss – sofern jemand ausrutscht und sich dabei verletzt – finanziell gerade stehen.  

Doch die Verkehrssicherungspflicht gilt nicht grenzenlos. Das verdeutlicht ein aktueller Beschluss des Frankfurter Oberlandesgerichts (17 W 17/22). Geklagt hatte die Mieterin einer Garage, die auf dem dunklen, rutschigen Weg zu besagtem Stellplatz ausgerutscht war und sich dabei Scham-, Sitz sowie Kreuzbein gebrochen hatte. Die Frau meinte, dass die Grundstücksbesitzerin klar gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen hatte und klagte auf die Entschädigung ihres Verdienstausfalls, eines Haushaltführungsschadens sowie ein Schmerzensgeld von nicht weniger als 20.000 Euro.

Nachdem die Gestürzte mit ihrem Ansinnen bereits vor dem Landgericht gescheitert war, wanderte der Fall vor das Frankfurter Oberlandesgericht.

Allumfassende Verkehrssicherung nicht erreichbar

Dieses bejahte zwar, dass die Verkehrssicherungspflicht der Grundstückseigentümerin auch für deren Grundstück gelte – sie habe damit rechnen müssen, dass Fußgänger den besagten Weg nutzen. Allerdings, schob das OLG hinterher, könne nicht jeder abstrakten Gefahr begegnet werden. „Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar.“

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Und konkreter: Getroffen werden müssten nur solche Sicherheitsvorkehrungen, „die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind“.

Im vorliegenden Fall hatte die gestürzte Frau nicht den Hauptweg zum Haus der Grundstückseigentümerin genommen, sondern erstmals den unbeleuchteten Nebenweg. Zudem hatte sie selbst erkannt, dass der Weg aufgrund von Blättern, Ästen und Moos sehr rutschig war. Entsprechend hätte sie sich mit größter Sorgfalt bewegen müssen, befand das OLG. Dies hatte die Frau aber offenbar nicht getan – entsprechend könne sie auch keinen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht der Grundstücksbesitzerin geltend machen. Die Klage der Frau wurde vom Gericht folgerichtig abgelehnt.