Burnout als Krankheit anerkannt: Auswirkungen auf BU, PKV und Co.?

Burnout sorgt bereits seit langem für viele Fehltage und Kosten. Nun wurde das Syndrom von der WHO als Krankheit anerkannt. Ist dadurch mit Auswirkungen auf Versicherungsprodukte und Beiträge zu rechnen? procontra fragte nach.

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14:05 Uhr | 28. Mai | 2019
Die WHO definiert das Burnout-Syndrom als "Stress am Arbeitsplatz, der nicht erfolgreich verarbeitet werden kann".

Die WHO definiert das Burnout-Syndrom als "Stress am Arbeitsplatz, der nicht erfolgreich verarbeitet werden kann". Bild: Pixabay

Burnout ist schon lange ein Problem, nun ist es auch eine Krankheit. Denn die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat das Syndrom nun offiziell als solche anerkannt. Unter Laien wie auch Fachleuten wird seit Jahren darüber diskutiert, ob das auf „chronischen Stress am Arbeitsplatz“ zurückzuführende Phänomen überhaupt eine Krankheit ist.

Bei der Frage, was als Krankheit gilt und was nicht, orientiert sich das Gesundheitssystem zumeist an der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD) der WHO. In deren aktueller Liste (ICD-11) ist fortan auch Burnout enthalten. Sie soll allerdings erst im Januar 2022 in Kraft treten. Beschrieben wird Burnout darin als Syndrom aufgrund von "Stress am Arbeitsplatz, der nicht erfolgreich verarbeitet werden kann".

In der Folge ergeben sich immer mehr Fehltage bei der Arbeit, die auf psychische Erkrankungen zurückzuführen sind. Allein im Jahr 2017 kosteten sie die deutsche Wirtschaft über 30 Milliarden Euro. Dabei sorgten etwa 166.000 Burnout-Betroffene alleine für rund 3,7 Millionen Fehltage, wie die Tagesschau unter Berufung auf die Datenbank Statista berichtet. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) weist zudem darauf hin, dass mittlerweile jeder dritte Fall von Berufsunfähigkeit auf psychische Erkrankungen zurückzuführen ist.

Keine Neuerungen erwartet

Aber hat die Anerkennung von Burnout als Krankheit konkrete Auswirkungen auf die Versicherungsbranche, zum Beispiel bei der Gestaltung von Produkten der Arbeitskraftabsicherung? Dazu erklärte heute ein GDV-Sprecher auf procontra-Nachfrage: „Die private Berufsunfa?higkeitsversicherung zahlt einem berufsta?tigen Versicherten in der Regel eine Rente, wenn er wegen einer Krankheit oder eines Unfalls zu mindestens 50 Prozent berufsunfa?hig ist. Das gilt auch im Fall von psychischen Erkrankungen wie Burnout – es sei denn, Burnout ist vertraglich als Vorerkrankung ausgeschlossen.“

Auch mit Blick auf die Krankenversicherung werden die vertraglichen Vereinbarungen mit dem Versicherer deutlich schwerer gewichtet als die jüngste Entscheidung der WHO. „Für die Privatversicherten hat die Anerkennung von Burnout als eigenständige Diagnose durch die Weltgesundheitsorganisation WHO unseres Erachtens keine unmittelbaren Auswirkungen. Wir gehen davon aus, dass Versicherungsschutz in dem Umfang besteht, wie ihn der Versicherungsvertrag für (ambulante) psychiatrische Behandlung vorsieht“, erklärte ein Sprecher des PKV-Verbands gegenüber procontra. Allerdings mit dem Hinweis, dass diese Einschätzung für die Mitgliedsunternehmen des Verbands nicht bindend ist. Schließlich würden sich die Erstattungsansprüche der Privatversicherten aus ihren sehr individuellen Tarifverträgen ergeben.

Beim GKV-Spitzenverband wollte man sich mit Verweis auf die erst 2022 geplante Einführung noch nicht äußern. Zu möglichen Auswirkungen auf Produktwelt, Antragsverfahren und Beiträge konnten zum jetzigen Zeitpunkt auch die anderen Verbände noch keine Einschätzung abgeben.