Bundessozialgericht stärkt Versicherungsschutz im Homeoffice

Die Pandemie machts nötig: Viele Arbeitnehmer erledigen ihren Job mittlerweile aus dem Homeoffice. Unklar war bislang, welche Tätigkeiten hierbei unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz fallen – nun hat das Bundessozialgericht für Klarheit gesorgt.

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07:12 Uhr | 09. Dezember | 2021

Die gesetzliche Unfallversicherung versichert nicht nur Unfälle am Arbeitsplatz, sondern auch solche, die sich auf dem direkten Weg dorthin zutragen. Doch gilt diese Wegeunfall-Regelung auch fürs Homeoffice, in das sich seit Beginn der Corona-Pandemie zahlreiche Arbeitnehmer zurückgezogen haben?  

Durchaus, befand nun das Kasseler Bundessozialgericht in einem aktuellen Urteil (B 2 U 4/21 R): Beschäftigte, die sich auf dem morgendlichen erstmaligen Weg vom Bett ins Home Office befinden, fallen unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Entscheidend hierfür sei – wie auch bei „normalen“ Wegeunfällen – die „objektivierte Handlungstendenz“. Der Weg müsse in einem konkreten Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, sprich der Arbeit stehen.  

Im konkreten Fall war ein Arbeitnehmer aus seinem Schlafzimmer über eine Wendeltreppe in sein darunter liegendes Homeoffice gegangen. Laut eigenen Angaben begann er dort stets unmittelbar zu arbeiten, ohne vorher zu frühstücken. Eines Morgens rutschte der Mann auf der Treppe aus, beim nachfolgenden Sturz brach er sich einen Brustwirbel.  

Betriebsweg oder nicht?

Seine Berufsgenossenschaft lehnte jedoch Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Nachdem der Mann vor dem Aachener Sozialgericht einen juristischen Sieg erzielt hatte, verwarf das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen anschließend das Urteil und befand: Der erstmalige morgendliche Weg ins Homeoffice ist kein Betriebsweg, sondern eine unversicherte Vorbereitungshandlung.  

Dieses Urteil wurde nun wiederum vom Bundessozialgericht aufgehoben, das dadurch das Urteil des Aachener Sozialgerichts bestätigte: Der morgendliche Weg in sein häusliches Büro diente der erstmaligen Arbeitsaufnahme und ist damit im Interesse des Arbeitgebers als Betriebsweg versichert.  

Im Sommer dieses Jahres wurde der Unfallschutz im Home Office noch einmal durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz erweitert. Versichert ist nun nicht mehr nur der Weg ins Homeoffice, auch Gänge zur Toilette oder in die Küche fallen mittlerweile unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.

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