Änderung des Geschlechtseintrags

Selbstbestimmungsgesetz wirkt sich auf Sozialversicherungen aus

Die Verabschiedung des Selbstbestimmungsgesetzes hat auch Auswirkungen auf den Versicherungsbereich. Ausdrücklich genannt sind im Entwurf die Sozialversicherungen und die elektronische Patientenakte. Der GDV erwartet wenig Veränderungen in der Praxis.

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13:04 Uhr | 15. April | 2024
Eine bunte Girlande über dem Reichstag

Das Selbstbestimmungsgesetz wurde am 12.04.2024 vom Bundestag in 2. und 3. Lesung beschlossen.

| Quelle: Michele Tantussi / Kontributor

Das am 12. April verabschiedete Selbstbestimmungsgesetz soll es einfacher machen für transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen, ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister und ihre Vornamen ändern zu lassen.

Laut GDV dürften sich die praktischen Auswirkungen des Gesetzes für die Versicherer in Grenzen halten, heißt es auf Nachfrage von procontra. Das Geschlecht spiele aufgrund der Unisex-Tarife für die Angebotskonditionen keine Rolle mehr. Fragen zu bestehenden Vorerkrankungen können für die Kalkulation erforderlich sein und von den Kunden erhoben werden.

Allerdings ist ein sogenanntes Offenbarungsverbot Teil des Gesetzes: Um Personen vor einem Zwangsouting zu schützen, ist es - ähnlich wie im geltenden Recht - auch künftig verboten, frühere Geschlechtseinträge oder Vornamen auszuforschen und zu offenbaren. Wird eine betroffene Person durch die Offenbarung absichtlich geschädigt, so ist der Verstoß bußgeldbewehrt.

Betroffene haben das Recht, ihre Daten entsprechend ändern zu lassen

Wie die AOK meldet, betrifft die rechtliche Anerkennung vor allem Daten über das Geschlecht und den Namen – und damit auch Daten etwa in den Sozialversicherungen. „Der Anwendungsbereich für Besitzstandsurkunden, Führerscheine, Versicherungsnummer-Nachweis und elektronische Gesundheitskarte sowie Bank- und Kreditkarten ergibt sich aus dem Sachzusammenhang“, heißt es dazu im Gesetzentwurf. Die Betroffenen haben das Recht, ihre Daten entsprechend ändern und das Dokument, etwa die Gesundheitskarte, neu ausstellen zu lassen. Alte Dokumente und Karten sollen einbehalten werden. Zu bereits vorhandenen Daten heißt es zumindest in Bezug auf Register: „Die bisherigen Einträge bleiben in amtlichen Registern erhalten.“  Die abschließende Beratung im Bundesrat steht im Mai an.

Zum Hintergrund

Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen durch „Erklärung mit Eigenversicherung“: Um eine Änderung ihres Geschlechtseintrags und ihrer Vornamen im Personenstandsregister zu bewirken, müssen trans-, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen künftig kein gerichtliches Verfahren mehr durchlaufen. Auch die Einholung von Sachverständigengutachten ist keine Voraussetzung mehr für eine Änderung. Ausreichend hierfür ist vielmehr eine sogenannte „Erklärung mit Eigenversicherung“ gegenüber dem Standesamt. In der Erklärung hat die antragsstellende Person zu versichern, dass die beantragte Änderung ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht und ihr die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist.

Drei-Monats-Frist für vorherige Anmeldung: Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen muss drei Monate vor der Erklärung gegenüber dem Standesamt angemeldet werden. Das verabschiedete Gesetz sieht vor, dass dies bereits ab dem 01.08.2024 möglich ist.