Einkommensteuer: So werden Fonds besteuert

Private Altersvorsorge sollte eigentlich gestärkt werden. Doch der Gesetzgeber scheint andere Pläne zu haben. Im Gastkommentar erläutert RA/StB Dietrich Loll (ETL) das Wichtigste zur Fondsbesteuerung und den aktuellen Plänen des Gesetzgebers.

08:01 Uhr | 30. Januar | 2020
Stärkt der Gesetzgeber die private Altersvorsorge?

Stärkt der Gesetzgeber die private Altersvorsorge mit seinen aktuellen Steuergesetzen? Dietrich Loll, Leiter der Rechtsabteilung bei ETL, findet im Kommentar deutliche Worte. Bild: AdobeStock/optec

In der seit vielen Jahren bestehenden Niedrigzinsphase können vernünftige Renditen oft nur noch über Fonds und ähnliche Anlageprodukte erzielt werden.

Die Besteuerung von Fondsanlagen wurde zum 1. Januar 2018 vom Gesetzgeber grundlegend reformiert. Insbesondere wurde von der bisherigen transparenten auf eine intransparente Besteuerung der Erträge umgestellt. Das bedeutet in ganz groben Grundzügen:

Der Gesetzgeber hat also ein kompliziertes, schwer zu durchschauendes Besteuerungssystem geschaffen, das auch noch die Steuerbelastung um insgesamt rund 4 Prozentpunkte erhöht hat. Eine bürgerfreundliche und effektive Förderung der privaten Altersvorsorge durch den Staat sieht anders aus.

Neue Verlustverrechnungskreise bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

Dabei bleibt es allerdings nicht: Kurz vor Weihnachten 2019 wurde das „Gesetz zur Bekämpfung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen“ beschlossen und darin heimlich, still und leise zu Lasten der Steuerpflichtigen neue Verlustverrechnungskreise bei den Einkünften aus Kapitalvermögen eingeführt. Vor allem Verluste aus Termingeschäften (bspw. Futures) können ab dem Jahr 2021 nur noch in Höhe von 10.000 Euro mit entsprechenden Gewinnen oder mit Einkünften aus Stillhalterprämien verrechnet werden. Verluste aus privaten Darlehen (Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter, Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter auf einen Dritten sowie sonstiger Ausfall von Wirtschaftsgütern) können bereits ab 2020 nur noch in Höhe von 10.000 Euro mit den übrigen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.

Beide Änderungen zielen zwar nicht direkt auf die private Altersvorsorge ab. Es ist zurzeit aber noch unklar, wie die neuen Gesetzesformulierungen auszulegen sind – wollen die Finanzämter in Zukunft vielleicht Verluste aus einem Fonds nicht mehr anerkennen, weil er als „wertlos“ gilt? Hier muss leider abgewartet werden, wie sich die Finanzverwaltung und die Gerichte positionieren. Das bedeutet: Ungewissheit für die Sparer.

An der aktuellen Gesetzesänderung ist jedoch zu erkennen, dass der Gesetzgeber nicht vorhat, die Besteuerung im Bereich der privaten Altersvorsorge zu vereinfachen oder dem Sparer steuerlich entgegenzukommen. Der aktuelle Gesetzentwurf zur geplanten Finanztransaktionssteuer verstärkt diesen Eindruck, da auch hier augenscheinlich nur Privatanleger zur Kasse gebeten werden.

Über den Autor: RA/StB Dietrich Loll, Leiter der zentralen Steuer- und Rechtsabteilung der ETL-Gruppe.