Das Landgericht (LG) Hannover hat in einem noch nicht rechtskräftigen, aber brisanten Urteil (Az. 6 O 103/24) entschieden, dass der Ausschluss von Leistungen bei „Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung“ in einer Inhaber-Ausfallversicherung eine Benachteiligung von Frauen darstellt.
Die Klägerin, eine selbstständige Kosmetikerin, wollte im Vorfeld ihrer zweiten geplanten Schwangerschaft eine solche Police abschließen. Die Versicherungsbedingungen sahen jedoch explizit vor, dass in diesen spezifischen Fällen kein Versicherungsschutz bestehe.
Verstoß gegen Gleichbehandlungsgesetz
Die 6. Zivilkammer des LG Hannover sah darin einen klaren Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Für eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts genüge es, wenn bereits der wesentliche Grund für die Schlechterstellung ausschließlich für Personen eines der beiden Geschlechter gelte, heißt es in der Urteilsbegründung. Und das sei bei einer Schwangerschaft der Fall, da diese ausschließlich mit dem weiblichen Geschlecht verbunden sei.
6.000 Euro Entschädigung zugesprochen
Aufgrund dieser Feststellung sprach das Gericht der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 6.000 Euro zu. Johanna Röh, Vorsitzende der Initiative „Mutterschutz für Alle“, betonte gegenüber der dpa: „Frauen dürfen weder durch höhere Beiträge, durch gesonderte Zusatzbeiträge noch durch den Ausschluss von Leistungen belastet werden. Die Solidargemeinschaft muss die zusätzlichen Kosten tragen – nicht die einzelne Frau."
Long Story short
Das Landgericht Hannover wertet den Ausschluss schwangerschaftsbedingter Arbeitsunfähigkeit in einer Inhaber-Ausfallversicherung als unmittelbare Geschlechtsdiskriminierung nach dem AGG.
Die Klägerin, eine selbständige Kosmetikerin, wollte in Planung ihrer zweiten Schwangerschaft bei dem beklagten Versicherungsunternehmen eine Inhaber-Ausfallversicherung abschließen. Laut den Versicherungsbedingungen bestand jedoch kein Versicherungsschutz bei „Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung“.
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