Schadenfall der Woche
Mit Pferden lässt sich viel Geld verdienen. Für gesunde, leistungsfähige Tiere mit dem richtigen Temperament sind Käufer bereit, tief in die eigene Tasche zu greifen. Wie tief illustriert das Beispiel Fusaichi Pegasus – ein preisgekröntes Rennpferd, für das die irischen Käufer rund 70 Millionen US-Dollar auf den Tisch legten.
Entsprechend wichtig ist für die Züchter die Zusammensetzung des Genpools. Doch nicht immer klappt alles nach Wunsch. Vor dem Bundesgerichtshof ging es jüngst um einen Fall, in dem ein Tierarzt eine Stute mit dem Sperma eines bestimmten Hengstes besamen sollte. Das Ziel: die Züchtung eines leistungsstarken Springpferdes. Ärgerlich nur, dass sich der Tierarzt beim Sperma vergriff – und die Stute irrtümlicherweise mit dem Sperma eines Dressur-Hengstes besamte. Über diesen Fall berichtet der „Stern“.
Der Fehler flog auf. Und die Pferdebesitzerin verlangte Schadenersatz. Schließlich hatte ein von ihr beauftragter Gutachter festgestellt, dass das geborene Fohlen 2.500 Euro weniger wert war, als wenn sein Vater das Springpferd gewesen wäre. Zudem hatte die Pferdehalterin eine Decktaxe in Höhe von 1.200 Euro an das Gestüt des Dressurhengstes zahlen müssen. Insgesamt forderte sie darum vom Tierarzt Schadenersatz in Höhe von knapp 5.000 Euro.
Doch mit ihrem Ansinnen scheiterte sie sowohl vor dem Amtsgericht Tostedt als auch dem Landgericht Stade. Zwar gestanden die Gerichte ich die Erstattung der Decktaxe zu, jedoch keine Entschädigung für den geringeren Wert des Fohlens.
Die Frau zog daraufhin vor den BGH – und scheiterte auch hier. Das Gericht führte aus, dass es nicht einmal sicher gewesen sei, dass durch die Besamung mit dem richtigen Sperma überhaupt ein Fohlen entstanden war. Schließlich waren zwei vorherige Versuche mit dem gewünschten Springpferd-Sperma ohne Erfolg geblieben.
Selbst für den Fall, dass die Besamung erfolgreich verlaufen wäre, sei nicht absehbar, welche Eigenschaften das Neugeborene gehabt hätte. Ob aus ihm tatsächlich ein erfolgreiches Springpferd geworden wäre, stehe nicht fest. Es sei somit in keiner Weise bewiesen, dass es 2.500 Euro weniger wert sei.
Der Tierarzt und dessen Berufshaftpflicht ist somit nicht verpflichtet, den hier veranschlagten Schadenersatz zu zahlen.
Long Story short
Eine Pferdezüchterin verklagte ihren Tierarzt, weil dieser ihre Stute versehentlich mit dem Sperma eines falschen Hengstes besamte und das Fohlen dadurch angeblich weniger wert sei. Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab, da nicht nachweisbar war, dass bei der korrekten Besamung überhaupt ein Fohlen entstanden oder dieses tatsächlich wertvoller gewesen wäre.
