Schadenfall

Zahnarzt verklagt 2 Meter großen Mann für Sich-bequem-Machen

Ein zwei Meter großer Mann besuchte seinen Zahnarzt. Dieser warf ihm vor, mit seinen ungeschickten Bewegungen den Behandlungsstuhl beschädigt zu haben. Der Fall landete vor Gericht.

Ein nach hinten austretendes Zebra

Im Schadenfall dieser Woche geht es um einen beschädigten Zahnarztstuhl. | Quelle: procontra

Auch beim Zahnarzt will man bequem sitzen. Der Versuch eines Patienten, sich es sich auf dem Behandlungsstuhl bequemer zu machen, führte allerdings nicht nur zu einem beschädigten Stuhl, sondern auch einer anschließenden Schadenersatzklage, über deren Ausgang unter anderem der „Stern“ berichtete.

Geklagt hatte der Zahnarzt: Er argumentierte, dass der rund zwei Meter große Patient durch ungeschickte Bewegungen den Behandlungsstuhl fahrlässig beschädigt habe. Für die Behebung des Schadens forderte der Zahnarzt rund 1.700 Euro von der Haftpflichtversicherung seines Patienten. 

Gericht lehnt Klage ab

Doch mit seiner Klage blitzte der Dentist vor dem Münchener Amtsgericht ab. Laut Gericht sei es egal, ob tatsächlich der Mann mit seinem Verhalten den Stuhl beschädigt habe oder ob schlicht Verschleiß für den Schaden verantwortlich sei. Denn: Dem Mann könne kein Fehlverhalten vorgeworfen werden. 

Dass der Mann es sich bequem machen wolle, habe der Stuhl aushalten müssen, so das Gericht. Daran ändere auch die Körpergröße des Mannes nichts. Denn dieser habe darauf vertrauen können, dass der Zahnarzt ihm einen Behandlungsstuhl anbietet, der auch für seine Statur geeignet sei. Er habe entsprechend keine besondere Vorsicht an den Tag legen müssen. 

Der Zahnarzt muss die die Reparatur des Stuhls folglich selbst in die Tasche greifen.

Long Story short

Ein Zahnarzt scheiterte vor dem Amtsgericht München mit seiner Klage gegen einen rund zwei Meter großen Patienten, dem er vorwarf, durch eine bequeme Sitzbewegung den Behandlungsstuhl beschädigt zu haben. Das Gericht entschied, dass den Patienten kein Fehlverhalten trifft und der Stuhl solche Belastungen aushalten müsse – der Zahnarzt trägt die Reparaturkosten selbst.