Bericht des Ombudsmanns

Wann zahlt die Haftpflichtversicherung, wann zahlt sie nicht?

Welche Risikoausschlüsse gelten bei der Haftpflichtversicherung? Wann sind Vermögensschäden mitversichert? Streit in diesen und weiteren Fällen musste der Versicherungs-Ombudsmann Wilhelm Schluckebier im vergangenen Jahr schlichten.

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11:06 Uhr | 12. Juni | 2023

Im vergangenen Jahr musste sich der Ombudsmann unter anderem mit Vermögensschäden, Risikoausschlüssen sowie der Benzinklausel befassen. | Quelle: Media Production

Obwohl die Haftpflichtversicherung die wohl am meisten verbreitete Police in Deutschland ist, scheint das Konfliktpotenzial gering. Gerade einmal 497 Beschwerden erreichten Ombudsmann Wilhelm Schluckebier hierzu im vergangenen Jahr. Das sind 11,4 Prozent weniger als noch 2021, als 561 zugelassene Beschwerden den Ombudsmann erreichten.

Gemessen an allen zulässigen Beschwerden entfielen lediglich 4,1 Prozent der Unternehmensbeschwerden auf die Allgemeine Haftpflichtversicherung, unter die der Ombudsmann neben der Privathaftpflicht auch Haus- und Grundbesitzer, Bauherren- sowie Tierhalterhaftpflichtversicherungen zusammenfasst. Lediglich die Kfz-Haftpflichtversicherung wird hier nicht hinzugezählt. Das sind deutlich weniger als beispielsweise bei der Gebäude-, Lebens- oder Rechtsschutzversicherung. Bei den Vermittlerbeschwerden war der Anteil der Haftpflichtversicherung noch geringer und lag gerade einmal bei 0,9 Prozent.

Verschleiß oder einmaliger Schaden?

Einen Trend, den Schluckebier in den zurückliegenden 12 Monaten feststellen konnte, waren Mietwohnungsschäden, bei denen sich der Versicherer auf den Risikoausschluss der Abnutzung, des Verschleißes oder der übermäßigen Beanspruchung berief. Besonders häufig kommt es beim Auszug eines Versicherungsnehmers aus seiner Wohnung zu derartigen Fällen, wenn Vermieter oder Hausverwalter teils hohe Summen für die Wiederherstellung des Bodens aufrufen.

Um sich auf den oben genannten Risikoausschluss zu berufen, muss der Versicherer beweisen, dass es sich nicht um ein einmaliges Schadenereignis handelt, sondern um Verschleiß. Nicht immer ist das laut Schluckebier möglich, so dass es hier häufig zu Vergleichen kommt.

Neben der sogenannten Benzinklausel, um die sich im vergangenen Jahr 6 Prozent der zulässigen Beschwerden drehten, beschäftigte auch die Forderungsausfalldeckung den Ombudsmann. Hier zeigt sich unter anderem exemplarisch die Problematik vieler Versicherungsverträge: Der Deckungsumfang wird seitens der Versicherungsnehmer kaum umfassend verstanden.

Komplizierte Ausschlüsse

Für die Forderungsausfalldeckung formuliert der Ombudsmann hier ein Beispiel: Während eine Haftpflichtversicherung sowohl bei Personen-, Sach- sowie Vermögensschäden (unechte sowie echte) leistete, galt die Forderungsausfalldeckung lediglich für Personen-, Sach- und unechte Vermögensschäden. Für den Versicherungsnehmer sind diese Feinheiten kaum zu durchblicken.

Mehr zu diesem und anderen Fällen lesen Sie in der oben stehenden Bilderstrecke.