Verbraucherbeschwerden

4 Fälle der Ombudsfrau: Wann die Haftpflichtversicherung doch zahlt

Die Haftpflichtversicherung gilt als weitgehend konfliktarm - doch auch hier kommt es zum Streit zwischen Versicherer und Kunden. In mehreren Fällen konnte die neue Versicherungs-Ombudsfrau jedoch vermitteln.

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13:06 Uhr | 19. Juni | 2025
Ein Hund sitzt vor einem zerrupften Kissen

In ihrem Jahresbericht schildert Versicherungs-Ombudsfrau Sybille Kessal-Wulf mehrere interessante Haftpflichtversicherung-Fälle, in denen sie vermittelte.

| Quelle: MichalRenee

Die Haftpflichtversicherung ist die am meisten verbreitete Versicherung in Deutschland: Laut GDV-Daten ist in 83 Prozent der deutschen Haushalte eine Haftpflichtversicherung vorhanden. Umso bemerkenswerter ist es darum, dass sie im Jahresbericht der Ombudsfrau nur eine untergeordnete Rolle spielt.

Gerade einmal 719 Beschwerden erreichten Sibylle Kessal-Wulf im vergangenen Jahr zur Haftpflichtversicherung. Das sind zwar mehr Fälle als im Jahr zuvor (605), jedoch deutlich weniger als in anderen Sparten wie beispielsweise Rechtsschutz (2.936), Leben (2.653) oder Kfz-Kasko (2.342). Nur 4,6 Prozent aller zulässigen Beschwerden entfielen somit auf die Allgemeine Haftpflichtversicherung. Angesichts deren großen Verbreitung lässt sich sagen, dass es hier offenbar nur selten zu Problemen kommt – zumal beim Ombudsmann auch Haus- und Grundbesitzer-, Tierhalter- oder Vereins- und Veranstaltungshaftpflichtversicherungen in die Kategorie Allgemeine Haftpflicht fallen.

Dennoch kommt es auch hier ab und an zu Unstimmigkeiten zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer. In gleich mehreren interessanten Fällen konnte die Ombudsfrau jedoch eine Einigung herbeiführen.

Haftpflichtschäden - So entschied der Ombudsmann

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Aktiver Rechtsschutz durch den Versicherer

Eine Frau hatte ihren Wohnungsschlüssel verloren, woraufhin ihr Vermieter die Schlösser austauschen ließ und den hierfür anfallenden Betrag von der Kaution der Frau abzog. Der Versicherer hielt den Ersatzanspruch des Mannes für unbegründet – es bestehe keine Missbrauchsgefahr. Bei einem Prozess der Frau gegen ihren Vermieter, wollte der Versicherer seine Kundin jedoch nicht unterstützen. Die Ombudsfrau erklärte jedoch, dass es in diesem Fall nicht reiche, auf den passiven Rechtsschutz zu verweisen. So sei der Haftpflichtversicherer zur Abwehr unberechtigter Ansprüche dazu verpflichtet, einen Aktivprozess des Versicherungsnehmers gegen den geschädigten Dritten – in diesem Fall den Vermieter – zu finanzieren, wenn dieser eine unberechtigte Schadensersatzforderung gegen berechtigte Forderungen des Versicherungsnehmers aufrechne. Einen Prozess wollte der Versicherer angesichts der geringen Schadenhöhe jedoch nicht riskieren – stattdessen entschädigte er der Versicherungsnehmerin den Kautionsbetrag.