Urteil

Tierhalterhaftpflicht: Es ist egal, wer beißt!

Ein Mann erlitt durch den Biss eines Hundes bleibende Schäden. Welcher Hund – sein eigener oder der seines Nachbarn – zugebissen hatte, blieb allerdings unklar.

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13:08 Uhr | 03. August | 2023
Hundebiss

Das Landgericht Koblenz definierte unter anderem, was ein durchschnittlicher und gewissenhafter Hundebesitzer tun würde.

| Quelle: Aungsumol

Wer einen Hund besitzt, muss immer damit rechnen, dass durch dessen Verhalten andere Menschen zu Schaden kommen. Eine Tierhalterhaftpflichtpolice ist somit dringend angeraten und in vielen Bundesländern auch Pflicht.

Ein aktuelles Urteil des Landgericht Koblenz (Az: 5 O 38/21) unterstreicht nun noch einmal die Notwendigkeit, sich entsprechend abzusichern. Denn eine Haftung kann auch dann entstehen, wenn unklar ist, ob der eigene Hund zugebissen hat.

Im konkreten Fall war ein Dachdecker im August des Jahres 2020 mit seinem Hund abends noch zu einem Spaziergang unterwegs. Als er am Grundstück seiner Nachbarn vorbeikam, rannte deren Hund in Richtung des angeleinten Hundes des Dachdeckers.

Biss durchtrennt Nervenast

Zwischen den beiden Hunden kam es zum Gerangel. Als der Dachdecker versuchte, die Tiere voneinander zu trennen, wurde er gebissen – von welchem Hund blieb im gegenwärtigen Kuddelmuddel unklar. Der Biss hatte für den Mann schwerwiegende Folgen: Durch den Biss wurde ein Nervenast im Ringfinger durchtrennt. Seitdem leidet der Dachdecker durchgehend an einem Taubheitsgefühl, Bewegungseinschränkungen und einer Kraftminderung. Er verlangte daraufhin Schadenersatz in Höhe von 7.000 Euro sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro.

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Das Landgericht Koblenz gab der Klage des Mannes teilweise statt. Denn es könne dahinstehen, welches Tier zugebissen hat. Es reiche die bloße Mitverursachung des Schadens durch den Hund des Beklagten aus, um die Haftungsvoraussetzungen zu erfüllen.

Mitverschulden des Opfers

Allerdings sah das Gericht auch ein Mitverschulden des Dachdeckers, da dieser ins Geschehen eingegriffen habe, obwohl hierfür keine Veranlassung bestanden habe. „Ein durchschnittlicher und gewissenhafter Hundebesitzer würde in einer solchen angespannten Situation, in der sich zwei Hunde raufen bzw. ein Hund offensichtlich ohne freundliche Absichten auf den anderen Hund zurennt, diesem weder versuchen den Weg zu verstellen noch in das Geschehen eingreifen“, heißt es seitens des Gerichts.

Unter Berücksichtigung der Mithaftung von 50 Prozent hielt das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro für angemessen. Insgesamt müssen die Hundehalter 7.500 Euro an den gebissenen Dachdecker zahlen.