Streit um Schadensregulierer im Außendienst

Die Deutsche Rentenversicherung sucht immer nach neuen Beitragszahlern. Ob sie in einem freiberuflichen Schadensregulierer einen abhängig Beschäftigten gefunden hat, musste das Stuttgarter Sozialgericht entscheiden.

Author_image
14:08 Uhr | 02. August | 2019
Um die Abhängigkeit ihrer Schadensregulierer stritt ein externes Büro mit der zuständigen Rentenversicherung.

Um die Abhängigkeit ihrer Schadensregulierer stritt ein externes Büro mit der zuständigen Rentenversicherung. Bild: Pixabay

Ein externes Schadenregulierungsbüro übernahm von verschiedenen Versicherungsunternehmen Aufträge. Deren Durchführung in den Bereichen allgemeine Haftpflicht und Kraftfahrt beauftragte das Unternehmen wiederum freiberuflich tätige Schadensregulierer. Diese begutachteten die Schäden vor Ort und erstellten dafür Berichte, die die Klägerin an die Versicherer weitergab.

In diesem Prozedere wollte die zuständige gesetzliche Rentenversicherung aber eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit erkannt haben. Sie forderte daher die entsprechende Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge durch das externe Schadenregulierungsbüro. Das wollten deren Betreiber nicht akzeptieren und klagten vor dem Stuttgarter Sozialgericht (Az.: S 24 R 7188/16) gegen die Rentenversicherung.

Wegen EDV-System plötzlich Angestellter?

Als Musterbeispiel in dem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV diente ein von dem Büro regelmäßig beauftragter Schadensregulierer. Ihre These einer abhängigen Beschäftigung untermauerte die Rentenversicherung damit, dass der Schadensregulierer das von der Klägerin zur Verfügung gestellte EDV-Schadensbearbeitungssystem nutzte. Aufgrund dieses Umstands sei er in deren Betrieb eingegliedert.

Anzeige

Das sah das Sozialgericht anders. So habe das besagte EDV-System lediglich als ein branchenübliches Auftragsvermittlungsportal gedient, mit dem die Aufträge der Klägerin hätten sichtbar gemacht und die Schadensfallbearbeitung auf elektronischem Wege einheitlich und schnell gewährleistet werden sollen.

Darüber hinaus sei der Schadensregulierer keinen Weisungen hinsichtlich Ort, Zeit und Umfang der von ihm ausgewählten Aufträge unterworfen. Er unterhalte sogar eine eigene Betriebsorganisation mit eigenen Mitarbeitern, eigenem Büro, eigenem Fahrzeug für den Außendienst, eigenen Arbeitsmaterialien und einer Betriebshaftpflichtversicherung.

Die Forderungen der Rentenkasse wurden zurückgewiesen, das Urteil ist rechtskräftig.