Wohngebäudeversicherung

Schwammausschluss gilt für alle Gebäude

Viele Gebäudeversicherungen schließen Schwammschäden aus. Die Besitzerin eines Hauses, das in Holzständerbauweise errichtet worden war, sah sich hierdurch benachteiligt und klagte. Erfolglos.

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11:10 Uhr | 31. Oktober | 2023
Spongebob

Der einzige Schwamm, den man im eigenen Haus haben möchte: Spongebob Schwammkopf

| Quelle: Noam Galai / Kontributor

Schwammschäden sind für viele Hausbesitzer ein teures Ärgernis: Er befällt nicht nur Holz, sondern macht auch vor Putz, Dämmmaterial und Mauerwerk keinen Halt. Häufig wird er erst entdeckt, wenn das Baumaterial schon weitgehend zerfressen ist.

Viele Gebäudeversicherungen schließen Schwammschäden demzufolge auch vom Versicherungsschutz aus. Das dies auch nach einem versicherten Leitungswasserschaden rechtmäßig ist, bestätigte 2012 der Bundesgerichtshof (Az: IV ZR 212/10). Eine Hausbesitzerin aus Nordrhein-Westfalen verlangte trotzdem, dass ihre Gebäudeversicherung für einen Schaden in Höhe von knapp 60.000 Euro aufkommen sollte. Mit diesem Versuch scheiterte sie jedoch vor dem OLG Köln (Az: 9 U 19/23, Beschluss vom 11.09.2023).

Die Frau hatte unter anderem als Argument ins Feld gebracht, dass sich das Urteil des Bundesgerichtshofs auf ein Haus bezogen habe, das nach mineralischer Bauweise errichtet worden war. Ihr Einfamilienhaus sei hingegen in Holzständerbauweise im sogenannten Holzrahmenbau errichtet worden.

Bei solchen Gebäuden, so die Argumentation der Klägerin, müsse bei langanhaltender Durchfeuchtung regelmäßig mit Schwammbefall gerechnet werden. Ein Schwammbefall sei praktisch zwangsläufige Folge eines über Jahre unbemerkt bleibenden Leitungswasseraustritts. Die Schwammschaden-Ausschlussklausel könne bei Häusern in Holzständerbauweise demzufolge nicht greifen, da sie sonst den Versicherungsnehmer unangemessen benachteilige.

Dieser Auffassung wollte sich das Kölner Oberlandesgericht allerdings nicht anschließen. Für die Frage der Vertragszweckgefährdung einer Wohngebäudeversicherung sei nicht auf die Häufigkeit von Schwammschäden bei in Holzständerbauweise errichteten Häusern abzustellen, sondern bei Häusern generell. Und hier sei es nicht ersichtlich, dass Schwammschäden eine regelmäßige oder zumindest sehr häufige, zwangsläufige und kennzeichnende Folge des Austritts von Leitungswasser sind.

Da auch schon das OLG Celle 2019 (Az: 8 U 55/19) die BGH-Rechtsprechung auf ein Haus in Holzständerbauweise übertragen hatte, lehnte das OLG die Klage der Versicherungsnehmerin ab. Die Versicherung muss demzufolge nur für die Schäden aufkommen, die auch ohne den Schwamm entstanden wären – das waren im vorliegenden Fall Schäden in Hohe von knapp 5.000 Euro.