Ist das Auto wirklich gestohlen? Und inwieweit muss ein Versicherungsnehmer dieses gegenüber seinem Versicherer beweisen? Mit diesen Fragen hatte sich das Landgericht Itzehoe (Az: 3 O 133/21) zu beschäftigen. Das Urteil stammt aus dem Herbst vergangenen Jahres, wurde nun aber veröffentlicht.
Im konkreten Fall ging es um einen Mann, dem laut eigener Aussage sein Auto – einen Ford Mustang - in Hamburg gestohlen worden war. In seiner Anzeige gab der Mann an, das Fahrzeug an einem Abend im November des Jahres 2020 an einer bestimmten Stelle Hamburgs abgestellt zu haben – am nächsten Morgen war das Fahrzeug allerdings verschwunden.
Die Versicherung forderte vom Mann nun, dass dieser ihr alle Fahrzeugschlüssel übersende. Daraufhin verschickte der Versicherungsnehmer zwei Schlüssel an die Versicherung. Ein Gutachten ergab jedoch, dass es sich bei einem der Schlüssel nicht um einen Originalschlüssel handelte.
Nach Mitteilung der Versicherung verschickte der Mann schließlich einen dritten Schlüssel an die Versicherung. Er gab an, dass sein Vater – ohne sein Wissen – nach dem Diebstahl einen Schlüssel für das Fahrzeug hatte nachmachen lassen. Der Schlüssel sei lediglich zu Erinnerungszwecken an das Fahrzeug erworben worden.
Der Versicherer verweigerte daraufhin die Leistung. Der Mann habe falsche Angaben zu den Nachschlüsseln getätigt und damit seine Aufklärungsobliegenheiten arglistig verletzt.
Der Fall ging vor Gericht.
Vor dem Landgericht Itzehoe erlitt der Versicherungsnehmer nun aber eine Niederlage. Denn das Gericht kam nach der Verhandlung nicht zu der Überzeugung, dass der Mustang tatsächlich gestohlen worden sei. Zwar müsse der Versicherungsnehmer den Diebstahl nicht voll nachweisen. Er müsse aber darlegen können, dass ein Sachverhalt gegeben ist, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf einen Diebstahl zulasse. Dazu gehört der Nachweis, dass der Wagen von einer befugten Person zu einer konkreten Zeit an einem konkreten Ort abgestellt wurde. Da der Mann und Zeugen jedoch widersprüchliche Angaben machten, zeigte sich das Gericht nicht überzeugt, dass das Fahrzeug tatsächlich an der behaupteten Stelle abgestellt worden sei.
Zudem habe auch der anfangs nicht eingesandte Schlüssel die Glaubwürdigkeit des Manns erschüttert. Denn das Zurückhalten von Autoschlüsseln ist laut Gericht ein klassisches Merkmal eines nur vorgetäuschten Kfz-Diebstahls.
Die Versicherung muss folglich nicht zahlen. Das Urteil ist rechtskräftig.