Referentenentwurf

LV-Rückabwicklung: AfW will Schlupflöcher schließen

Ein neues Gesetz soll für mehr Rechtssicherheit bei der Rückabwicklung von Lebensversicherungen sorgen, auch für Vermittler. Doch der AfW hat darin Schwachstellen erkannt und drängt nun auf deren Schließung.

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14:08 Uhr | 04. August | 2025
Paragraph unter der Lupe

Ein neues Gesetz soll für mehr Rechtssicherheit bei der Rückabwicklung von Lebensversicherungen sorgen, auch für Vermittler. Doch der AfW hat darin Schwachstellen erkannt und hofft nun auf deren Schließung.

| Quelle: AndreyPopov

Der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung macht sich dafür stark, das sogenannte „ewige Widerrufsrecht“ bei Lebensversicherungen zu beenden. Dies hat der Vermittlerverband in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbraucher- und Versicherungsvertragsrechts dem zuständigen Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) mitgeteilt. Das neue Gesetz soll die Verbraucherrechte auch von Versicherungsnehmern stärken und das EU-Recht in diesem Bereich harmonisieren.

Konkret heißt es in dem Entwurf derzeit, dass das „ewige Widerrufsrecht“ bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen auf eine absolute Frist von zwölf Monaten und 14 Tagen beziehungsweise bei Lebensversicherungen 24 Monate und 30 Tage begrenzt werden soll. Danach müsse für alle Beteiligten klar sein, dass der Vertrag nicht mehr rückabgewickelt werden kann.

Diese neue Ausrichtung begrüßt man beim AfW, denn: „Es ist richtig und überfällig, dass ewige Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen zu begrenzen. Vermittlerinnen und Vermittler sowie Versicherer brauchen nach spätestens zwei Jahren endgültige Planungssicherheit“, erklärt Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW. Hintergrund sei zum einen, dass auch die Vermittler darunter leiden würden, wenn LV-Policen etliche Jahre nach ihrem Abschluss rückabgewickelt würden und deshalb auch damals ausgezahlte und oft schon reinvestierte und versteuerte Provisionen zurückzuzahlen seien. Darüber hinaus, so schreibt es der AfW in seiner Stellungnahme, habe das „ewige Widerrufsrecht“ dazu geführt, dass in der Praxis mit teilweise rechtsmissbräuchlichen Massenverfahren erhebliche wirtschaftliche Belastungen für alle Beteiligten entstanden seien.

 

Der AfW fordert aber auch eine klare Anpassung des Referentenentwurfs. Darin müsse, anders als aktuell, klar zwischen „fehlenden“, „ordnungsgemäßen“ und „nicht ordnungsgemäßen“ Widerrufsbelehrungen abgegrenzt werden. Diese sind demnach von der Zweijahresfrist ausgenommen. Es bleibe aber unklar, wie mit fehlerhaften, aber formal erteilten Belehrungen umzugehen sei, so der Vermittlerverband. Denn die Bezeichnung „nicht ordnungsgemäß“ sei unpräzise.

„Es droht, dass auch künftig jeder redaktionelle Fehler oder eine geringfügige Formabweichung als Anlass für einen unbegrenzten Widerruf herangezogen wird“, kritisiert Wirth. Solche formalen Fehler müssten ebenfalls der Frist unterliegen, ansonsten würde das Ziel der Gesetzesänderung konterkariert. In seiner Pressemitteilung macht der Verband dies mit der Überschrift „Rechtssicherheit statt neuer Schlupflöcher“ plakativ.

Konkret fordert der AfW:

  • Die Ausschlussfrist muss auch bei inhaltlich fehlerhafter, aber erteilter Widerrufsbelehrung greifen.

  • Nur das völlige Fehlen jeglicher Widerrufsbelehrung darf zur Ausnahme führen.

  • Der Gesetzgeber sollte im Gesetz oder in der Gesetzesbegründung eindeutig benennen, wann eine Belehrung als „nicht erfolgt“ im Sinne der Ausnahme gilt.

  • Es sollte klargestellt werden, dass auch bestehende Altverträge ab Inkrafttreten von den neuen Regelungen umfasst werden.