Schadenfall der Woche

Laute Gänse im Hinterhof statt ruhigem Meerblick

Gänse in einem Hinterhof statt Blick aufs blaue Meer - dafür erhielt eine Pauschalreisende eine Erstattung ihres Reisepreises. Allerdings erschien ihr die Summe nicht hoch genug und sie zog vor Gericht.

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12:05 Uhr | 16. Mai | 2024
Schadenfall der Woche

Zwei Jahre dauerte das Verfahren um den insolventen Goldhändler PIM, 200 Zeugen wurden währenddessen vernommen.

| Quelle: procontra

Schnatternde und stinkende Gänse statt Ruhe und einen Blick aufs Meer – ihren Urlaub auf Sizilien hatte sich eine Pauschalreisende anders vorgestellt. Um ihren Schaden wenigstens finanziell auszugleichen, verlangte sie Schadenersatz vom Reiseveranstalter. Die Reise hatte für sie und ihre Mitreisende jeweils 740 Euro gekostet. 230 Euro erstattete ihr der Reiseveranstalter, doch sie wollte weitere 400,86 Euro und ging vor Gericht.

Ihre Klage wies das Amtsgericht München allerdings in einem rechtskräftigen Urteil ab (Aktenzeichen 264 C 17870/23).

Warum das Gericht die Klage nach Schadenersatz abwies

Die Klägerin gab an, das von ihr gebuchte Hotel sei überbucht gewesen. Daraufhin seien sie und die Mitreisende bei Ankunft in einem anderen Hotel untergekommen. Dafür habe sie 208 Euro gezahlt. Am nächsten Tag wären sie in einem anderen Hotel untergebracht worden – und hier hätten sie nicht aufs Meer geschaut, wie angeblich gebucht, sondern in einen Hinterhof mit lauten und riechenden Gänsen. Erst am anderen Tag hätten sie ein akzeptables Zimmer beziehen können.

Das Amtsgericht in München sah eine Minderung des Reisepreises als gerechtfertigt an. Allerdings nur in Höhe von 115,62 Euro pro Person. Gemäß Paragraf 651i Absatz 3 Nummer 6 und Paragraf 651m Bürgerliches Gesetzbuch mindert sich beim Pauschalreisevertrag der Reisepreis, wenn die Reise mangelhaft ist. Für den ersten Tag setzte das Gericht eine Minderung von 50 Prozent (46,25 Euro) und für den zweiten von 75 Prozent (69,37 Euro) des Tagesreisepreises an.  

Schadenersatz für das zusätzlich zu bezahlende Hotelzimmer am Ankunftstag in Höhe von 104 Euro sei ebenfalls in der Erstattung des Reiseveranstalters enthalten gewesen. Die Mitreisende hätte ihre Ansprüche selbst geltend machen müssen. Eine höhere Erstattung sei nicht angemessen, da es sich um eine relativ günstige Pauschalreise gehandelt habe und dort die Erwartungen an die Reise im Verhältnis zum Preis zu sehen sind.