Wenn Hobbyfußballer mit „superstarken Schüssen“ drohen
Kürzlich machte eine Meldung die Runde, wonach Stürmer Niclas Füllkrug beim Aufwärmen im Stadion vor dem EM-Eröffnungsspiel gegen Schottland einem Fan versehentlich mit einem harten Schuss die Hand gebrochen hatte. Dass es für Verletzungen durch besonders starke Schüsse mit dem Ball aber nicht unbedingt einen Nationalspieler braucht, belegt ein nun veröffentlichtes Urteil des Kölner Landgerichts (Az. 14 O 295/22).
Geklagt hatte ein Mann gegen seinen ehemaligen Arbeitskollegen. Zusammen mit anderen Kollegen hatten sie sich auf einem Kleinfeld zum Fußballspielen getroffen. Der Kläger agierte als Torwart. Laut seiner Darstellung hatte sein damaliger Kollege während dem Aufwärmen plötzlich gedroht, dass er gezielt einen „superstarken Schuss" gegen ihn verüben werde, um ihn „ins Tor zu befördern". Dies habe er dann auch in die Tat umgesetzt und im Laufe des Aufwärmprogramms in einem unachtsamen Moment des Torhüters aus kurzer Distanz mit voller Wucht gegen dessen Kopf geschossen. Der Torwart habe nur noch schnell den Arm hochreißen können, um sein Gesicht zu schützen. Dabei sei es bei ihm zu einem hörbaren Knacken im Schulterbereich gekommen.
In der Folge machte er zunächst erfolglos eine Physiotherapie gegen Schmerzen und eingeschränkte Bewegungsfreiheit. Auch eine spätere OP brachte nicht die volle Bewegungsfreiheit seines Armes zurück. Deshalb forderte er von seinem früheren Arbeitskollegen mindestens 12.500 Euro Schmerzensgeld wegen vorsätzlicher Körperverletzung sowie Erstattung von Fahrtkosten für Rehabilitations- und Physiotherapiesitzungen.
Warmschießen oder vorsätzliche Körperverletzung?
Doch all dies wollte der Schütze nicht bezahlen, da er die Situation ganz anders wahrgenommen hatte. Von der Mittellinie aus habe man damals den Torwart warmgeschossen, also weder aus nächster Nähe noch habe er ihm mit einem „superstarken Schuss“ gedroht. Laut einem Zeugen habe der Feldspieler zwar „sehr stark geschossen“. Er konnte aber nicht bestätigen, dass es eine Drohung gegeben hatte, dass aus kurzer Distanz geschossen oder dass ein Moment der Unachtsamkeit ausgenutzt wurde.
Dies war letzten Endes auch dem Kölner Landgericht zu wenig, um von einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Körperverletzung auszugehen. Die klage wurde abgewiesen und obendrauf gab es noch eine Klarstellung bezüglich Verletzungen beim Hobbysport. So würden beispielsweise Verletzungen eines Fußballtorwarts durch die Schüsse von Feldspielern durch ein sozialübliches Verhalten in einer sportlichen Auseinandersetzung verursacht. Konkret Torhüter müssten mit „starken Schüssen“ rechnen, auch beim Aufwärmen, so das Gericht. Hier gelte die stillschweigend erteilte Einwilligung in etwaige sporttypische Verletzungen (§ 228 Strafgesetzbuch).