Unterlassungserklärung unterzeichnet

HanseMerkur darf nicht mehr für zahnärztliche Fernbehandlung werben

Die Wettbewerbszentrale hatte die HanseMerkur abgemahnt, nachdem diese für eine App für zahnärztliche Fernbehandlung geworben hatte. Der Krankenversicherer interpretiert sein Vorgehen anders, lenkte jedoch ein.

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13:07 Uhr | 20. Juli | 2023
Hansemerkur darf nicht mehr für zahnärztliche Fernbehandlung werben

Bei einem Angebot zur zahnärztlichen Fernbehandlung hat die Wettbewerbszentrale der Hansemerkur kürzlich auf die Finger geklopft.

| Quelle: Hansemerkur

Die HanseMerkur Krankenversicherung AG darf nicht mehr für die App „Dentinostic“ werben. Diese bietet zahnärztliche Fernbehandlungen an. Diesbezüglich wurde sie von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. (Wettbewerbszentrale) abgemahnt und hat nun eine entsprechende Unterlassungserklärung unterzeichnet.

Der private Krankenversicherer hatte seine Kunden in einem E-Mail-Newsletter auf die App aufmerksam gemacht. Darin hieß es unter anderen:

Über die innovative Anwendung Dentinostic können Sie ganz einfach einen digitalen Fragebogen ausfüllen, in einem 3D Kopf/Kiefer-Modell die betroffene Stelle markieren, vor dem Spiegel ein kurzes Video von der betroffenen Stelle im Mund erstellen und an Dentinostic senden. Innerhalb von 24 Stunden erhalten Sie eine professionelle Diagnose, eine personalisierte Therapieplanung und bei Bedarf sogar ein Privatrezept – komplett digital und erstellt von einem qualifizierten Zahnarzt…“

Die Verbraucherschützer erkannten darin einen Verstoß gegen § 9 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Zwar sind sowohl ärztliche als auch zahnärztliche Fernbehandlung in Deutschland grundsätzlich erlaubt, dafür zu werben ist jedoch verboten. Zwar ermöglicht § 9 Satz 2 HWG dafür Ausnahmen, wenn die Fernbehandlung selbst nach allgemein anerkannten fachlichen Standards keinen persönlichen ärztlichen Kontakt erfordert. Doch laut der Wettbewerbszentrale entspreche ein digitales zahnärztliches Primärversorgungsmodell eben nicht allgemein anerkannten fachlichen Standards. Diese Einschätzung bestätigte auch die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg, die den Fall laut eigener Aussage selbst an die Wettbewerbszentrale herangetragen hatte. Zudem sei in der Ausnahmevorschrift von ärztlichen, nicht von zahnärztlichen Kontakten die Rede.

„Werbung im weitesten Sinne…“

Aus Sicht der Hansemerkur handelt es sich bei dem Vorfall um eine etwas unglückliche Auslegung der Umstände. Man habe den Hinweis auf „Dentinostic“ für den geschlossenen Kreis der Newsletter-Abonnenten als  Angebot ausgesprochen, die App einmal zu testen, erklärte eine Sprecherin des Versicherers auf procontra-Nachfrage. Man habe dadurch herausfinden wollen, ob ein entsprechendes, innovatives Angebot auf Interesse stößt. „Wir haben jedoch Verständnis, wenn unser Vorgehen im weitesten Sinne als Werbung ausgelegt wurde“, so die Sprecherin.

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Grundsätzlich sieht der Hamburger Krankenversicherer in der zahnärztlichen Fernbehandlung Vorteile für alle Beteiligten. Vor allem durch die zeitliche und örtliche Unabhängigkeit, sich eine Ersteinschätzung einzuholen oder auch durch den niederschwelligen Zugang für Angstpatienten, heißt es auf Nachfrage. Auch die Politik stellt sich nicht gegen Fernbehandlungen und hat einen Ausbau des Themas auf dem Schirm. Doch die Werbung für solche Angebote unterliegt weiterhin sehr harten Restriktionen. Das musste auch Ottonova spüren. Der digitale PKV-Anbieter war 2021 in einem maßgeblichen BGH-Verfahren zur Werbung für Fernbehandlung gescheitert.