Aussage gegen Aussage

Generali vs. Anwaltskanzlei: BU-Leistung anerkannt – doch der Streit geht weiter

Neues Kapitel im Streit zwischen der Hamburger Anwaltskanzlei Jöhnke & Reichow und der Generali um eine angeblich verzögerte BU-Leistungsprüfung: Die Berufsunfähigkeit der Versicherten wurde inzwischen anerkannt – doch der Zoff geht weiter.

Rechtswanwalt Björn Thorben M. Jöhnke von der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow

Wirft der Generali Deutschland Lebensversicherung Verzögerung bei der Bearbeitung eines BU-Leistungsantrags vor: Rechtswanwalt Björn Thorben M. Jöhnke von der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. | Quelle: Kanzlei Jöhnke & Reichow

Im Konflikt um eine mutmaßlich verzögerte BU-Leistungsprüfung durch die Generali hat sich der Fall offenbar formal erledigt – inhaltlich aber zugespitzt. Der Versicherer hat die Berufsunfähigkeit der betroffenen Versicherungsnehmerin inzwischen anerkannt und Leistungen erbracht, wie der auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke auf der Webseite der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow schreibt.

Damit ist der ursprüngliche Anspruch erfüllt. Dennoch bleibt der Streit bestehen, denn nun geht es um die Frage, ob die Entscheidung viel zu spät getroffen wurde und damit möglicherweise sogar vertragliche Pflichten verletzt wurden.

Vorwurf der verschleppten Bearbeitung

Nach Auffassung der Kanzlei war der BU-Leistungsantrag ihrer Mandantin, einer examinierten Altenpflegerin, über Monate hinweg nicht aktiv bearbeitet worden, sogar Erinnerungsschreiben mit Fristsetzung seien unbeantwortet geblieben (wir berichteten). Ein Zwischenbescheid vom Februar 2025 habe lediglich bestätigt, dass die Prüfung noch andauere. Erst gegen Ende des Jahres sei wieder Bewegung in die Sache gekommen – ausgelöst durch erneute Kontaktaufnahme der Versicherten selbst.

Besonders relevant erscheint dabei ein Telefonat mit einer Mitarbeiterin der Leistungsabteilung. Dabei soll der Mandantin erklärt worden sein, dass man bei der Prüfung von Leistungsanträgen weit im Rückstand sei und zuerst noch etliche andere Vorgänge vor dem Antrag der Versicherten bearbeitet werden müssten. Laut Anwaltskanzlei hatte die Altenpflegerin wegen eines schweren Erschöpfungssyndroms bereits im Dezember 2023 ihren BU-Leistungsantrag bei der Generali gestellt.

Versicherer weist Kritik zurück

Der Versicherer widerspricht dieser Darstellung. Die Bearbeitung eines BU-Leistungsfalls sei grundsätzlich umfangreich, da medizinische Befunde bewertet und Informationen externer Stellen eingeholt werden müssten. Verzögerungen entstünden häufig durch fehlende Nachweise oder ausstehende Rückmeldungen.

In einer Stellungnahme an procontra teilt die Generali Deutschland Lebensversicherung mit: „Nach dem letzten schriftlichen Zwischenbescheid im Februar 2025 mit der Information, dass die Leistungsprüfung noch andauert, gab es im weiteren Jahresverlauf sowohl telefonischen wie auch schriftlichen Kontakt zu der versicherten Person. Dabei ging es u.a. um noch fehlende Nachweise von Dritten und von der versicherten Person selber. Schließlich gingen gegen Jahresende neue medizinische Unterlagen von der versicherten Person bei uns ein, auf deren Grundlage wir zwischenzeitlich die Leistungsprüfung abschließen konnten.“ Eine bewusste zeitliche Verzögerung der Bearbeitung oder gar Hinhaltetaktik habe es nicht gegeben.

Aussage gegen Aussage

Aktuell existieren damit zwei gegensätzliche Darstellungen: Die Kanzlei geht von einer erheblichen Verzögerung bei der Prüfung des BU-Leistungsantrags und mangelnder aktiver Bearbeitung aus. Die Generali sieht ein reguläres Verfahren mit notwendiger Dauer und ausreichender Kommunikation.

Die Anerkennung der Berufsunfähigkeit beendet somit den Leistungsstreit, nicht jedoch die rechtliche Auseinandersetzung über die Bearbeitung. Ob daraus weitere Ansprüche entstehen, könnte erst eine juristische Klärung entscheiden.

Long Story short

  • Leistung erbracht: Die Generali hat die Berufsunfähigkeit anerkannt und gezahlt – der ursprüngliche Leistungsanspruch ist damit erfüllt.

  • Konflikt bleibt: Die Kanzlei sieht weiterhin eine unzulässige Verzögerung und mögliche Vertragsverletzung, während der Versicherer von einem regulären Prüfprozess spricht.