Befristetes BU-Anerkenntnis: Franke und Bornberg verteidigt Bewertung
Mit Beginn des neuen Jahres hat die Alte Leipziger in ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) ein befristetes Anerkenntnis eingeführt. Makler und Branchenbeobachter reagierten teils irritiert. BU-Experte Matthias Helberg kritisierte diesen Schritt in einem procontra-Interview als falsch, da eine solche Klausel dem Versicherer deutlich mehr Vorteile als dem Versicherten bringe. Analysehäuser wie Franke und Bornberg sollten die positive Bewertung befristeter BU-Anerkenntnisse deshalb in ihren Ratings überdenken, forderte Helberg.
Intransparente Individualvereinbarungen
Michael Franke, Geschäftsführender Gesellschafter von Franke und Bornberg, hält das für zu kurz gesprungen. Denn ein Verzicht auf Befristungen bedeute nicht automatisch, dass keine befristeten Leistungen möglich seien, schreibt Franke in einem Blogbeitrag. Versicherer, die auf eine Befristungsklausel verzichteten, verzichteten keineswegs auf Befristungen. Sie nutzten stattdessen Individualvereinbarungen, die für Verbraucher extrem intransparent seien.
Und genau hier liege der Kern der positiven Bewertungslogik seines Hauses, so Franke. „Eine vertragliche Regelung zum befristeten Anerkenntnis schafft Transparenz. Der Versicherte weiß vor Vertragsschluss, unter welchen Bedingungen eine Befristung möglich ist – und unter welchen nicht. Mehr noch: Eine vertragliche Regelung schränkt den Spielraum für Individualvereinbarungen rechtlich ein. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben darf ein Versicherer keine Individualvereinbarung zum Nachteil des Versicherten anbieten, wenn bereits eine vertragliche Regelung zum selben Sachverhalt existiert. Die Befristungsklausel wirkt also als Schutz vor intransparenten Sonderlösungen.“
Befristung muss begründet sein
Für eine gute Bewertung von Regelungen zur zeitlichen Befristung bestehe man außerdem auf einem „Begründungserfordernis". Michael Franke: „Wir setzen voraus, dass der Versicherer eine Befristung gegenüber Kunden begründen muss. Das steht so nicht im Gesetz – ist aber aus unserer Sicht ein wichtiger Schutz für Versicherte und macht den Unterschied zwischen einer verbraucherfreundlichen und einer weniger verbraucherfreundlichen Klausel aus.“
AU-Klauseln ersetzen keine vollständige BU-Leistungsprüfung
Auch das von BU-Experte Helberg geäußerte Argument, dass eine gute Arbeitsunfähigkeits-Klausel (AU-Klausel) befristete BU-Anerkenntnisse überflüssig mache, will Michael Franke so nicht gelten lassen: „Aus unserer Sicht greift dieses Argument zu kurz. Bei vielen Versicherern ist während des AU-Bezugs keine parallele BU-Beantragung erforderlich. Die BU-Leistungsprüfung beginnt dann später bei null.“ Auch nach langer AU könnten also in Einzelfällen plausible Gründe für eine Befristung bestehen.
„Die Frage, ob eine Befristungsklausel gut oder schlecht ist, lässt sich nicht isoliert beantworten“, so Frankes Fazit. „Verknüpft ist damit die Frage, was bei unklarer Entscheidungslage nach Leistungsbeantragung zu tun ist: Wartet der Versicherer ab, bis alle Unterlagen und Informationen vorhanden sind? Mit der Folge, dass Kunden dann keine Leistungen erhalten. Oder folgt man der Idee, dass eine Befristung unter klar definierten und nicht missbräuchlich zu verwendenden Bedingungen möglich bleibt, um auch bei unklarer Lage Kunden zu unterstützen?“
Entscheidend sei auch der Vergleich mit der Alternative – und die bestehe in der Praxis in intransparenten Individualvereinbarungen.
Optimale Lösung noch nicht gefunden
Aus Sicht der Ratingagentur wäre es auch nicht zielführend, wenn Versicherer auf beides verzichten würden: auf die Befristungsklausel und auf Individualvereinbarungen zu Befristungen. Denn Individualvereinbarungen könnten auch zugunsten des Versicherten wirken – etwa, wenn ein Versicherer bei unsicherer Prognose eine befristete Leistung anbiete, statt den Antrag abzulehnen. „Die Frage, wie eine optimale Regelung aussehen könnte, bleibt also offen. Wir werden sie im Austausch mit der Branche weiter diskutieren", so Michael Franke.
Long Story short
Ein Verzicht auf Befristungsklauseln schützt Verbraucher laut Franke und Bornberg nicht automatisch, da Versicherer stattdessen auf intransparente Individualvereinbarungen ausweichen können.
Franke und Bornberg bewertet befristete BU-Anerkenntnisse positiv, wenn sie klar geregelt, einmalig zulässig und begründungspflichtig sind – weil dies Transparenz schafft.
AU-Klauseln machten befristete BU-Anerkenntnisse nicht überflüssig, da die BU-Leistungsprüfung häufig erst nach Ende der AU-Leistung beginne.

