
Vorsätzlicher Eigenschaden oder fürsorglicher Vater?
Ein Kind mitsamt dem Autoschlüssel im Wagen eingeschlossen, unfähig diesen von innen selbst wieder zu öffnen, die schrillende Alarmanlage des Autos und ein Vater, der letztendlich eine Scheibe des Autos einschlug und dabei auch die Fahrzeugtür beschädigte – dies war die Ausgangssituation dieses Schadens, den sein Kaskoversicherer ablehnte, da der Vater den Schaden vorsätzlich herbeigeführt habe. Die Ombudsfrau würdigte zwar die Entscheidung des Versicherers, den Schaden abzulehnen, da das Wohl des Kindes nicht zu den über die Kaskoversicherung gedeckten Interessen gehöre. In der juristischen Diskussion würde man dieses Wohl aber nicht zwingend mit sonstigen unversicherten Interessen gleichstellen. Hinzu käme die Fürsorgepflicht der Eltern gegenüber dem kleinen Kind. Dies spräche für eine strafrechtliche und zivilrechtliche Verpflichtung, für die ein Ausschluss aufgrund § 81 VVG nicht gelten solle. Die Ombudsfrau appellierte deshalb an eine erneute „wohlwollende“ Prüfung durch den Kfz-Versicherer, woraufhin dieser den Schaden ersetzte.