Aktuelles Urteil
Der Ausschluss von Schäden durch Pandemien in Reiseversicherungen ist rechtlich zulässig. Versicherer dürfen das Risiko einer weltweiten Krankheitswelle aus ihren Verträgen ausschließen – und müssen ihre Klauseln nicht nachschärfen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe jetzt entschieden (Az. IV ZR 109/24).
Mit dem Urteil wies der BGH eine Revision des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) zurück und bestätigte ein vorheriges Urteil des Berliner Kammergerichts. In dem Verfahren ging es um eine Jahres-Reiseversicherung, die unter anderem eine Reiserücktritts-, Reiseabbruch-, Gepäck- und Reisekrankenversicherung umfasste.
In den Vertragsbedingungen war festgelegt: „Nicht versichert sind Schäden durch Pandemien.“ Eine ergänzende Definition im Glossar erklärte eine Pandemie als „länder- und kontinentübergreifende Ausbreitung einer Infektionskrankheit“.
Die Verbraucherzentrale Bundesverband hielt diese Formulierung für zu ungenau. Verbraucherinnen und Verbraucher könnten kaum einschätzen, wann eine Pandemie beginne oder ende – eine Information, die bei der Entscheidung über eine Reise oder einen Versicherungsabschluss entscheidend sei.
Der BGH sah das anders. Nach Auffassung der Richterinnen und Richter könne der durchschnittliche Versicherungsnehmer dem Begriff Pandemie im alltäglichen Sprachgebrauch eindeutig eine Bedeutung zuordnen.
Auch gegen das Transparenzgebot nach § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB verstoße die Klausel nicht. Für Versicherte sei erkennbar, in welchem Umfang sie geschützt seien und welche Risiken ausgeschlossen seien. Zudem sei der Ausschluss nachvollziehbar: Pandemien stellten für Versicherer ein „unkalkulierbares Risiko“ dar, da sie mit massenhaften Krankheitsfällen und weltweiten Reisebeschränkungen einhergingen.
Mit dem Urteil ist klar: Wer eine Reiseversicherung abschließt, kann sich im Fall einer globalen Krankheitswelle wie etwa der Corona-Pandemie nicht auf Leistungen verlassen.
Der BGH hat entschieden, dass Reiseversicherungen Pandemien rechtmäßig vom Versicherungsschutz ausschließen dürfen.
Verbraucher haben keinen Anspruch auf Leistungen, wenn eine Reise wegen einer globalen Krankheitswelle wie Corona beeinträchtigt wird.
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