Schadenfall der Woche
Eine Münchenerin war beim Ausparken in der Tiefgarage ihres Arbeitgebers mit ihrem Pkw am kniehohen Betonfundament einer Säule hängengeblieben. Dieses verursachte an ihrer Beifahrertüre einen Schaden in Höhe von etwa 3.200 Euro. Dieses Geld verlangte die Frau daraufhin von der für die Tiefgarage verantwortlichen Baufirma. Als die Firma sich weigerte, ging der Fall, wie das Portal LTO in dieser Woche berichtet, vor das Münchener Amtsgericht (Az. 231 C 13838/24).
Interessanterweise konnte anscheinend nicht geklärt werden, ob sich der Betonsockel schon seit rund 50 Jahren an der besagten Stelle befindet oder erst seit Abschluss von Umbaumaßnahmen, etwa zwei Monate vor dem Vorfall. Letzteres Szenario reichte dem Gericht aber aus: Wenn die Frau die Tiefgarage in ihrer aktuellen Form schon seit zwei Monaten genutzt habe, hätte ich auch der Sockel bekannt sein müssen.
Zwar argumentierte die BMW-Fahrerin auch, dass der Betonsockel schon mehrere „Opfer“ gefordert habe, was das Gericht aufgrund der daran befindlichen Lackspuren für plausibel hielt. Eine Gefahrenquelle sei dieses aber nicht, da Betonsockel in Parkhäusern und Tiefgaragen erstens keine überraschenden Hindernisse seien und man zweitens dort ohnehin nur langsam fahren dürfe, um jederzeit anhalten zu können.
Insofern blieb die Frau auf ihrem Schaden sitzen. Ob sie über eine Kfz-Vollkaskoversicherung verfügt, die einen solchen Eigenschaden regulieren würde, ist durch den Bericht zum Urteil nicht überliefert.