Schadenfall der Woche

Einmal Autowäsche kostet eine Münchnerin 16.000 Euro

Eine 65-jährige Frau wollte in eine Waschanlage fahren und hat sich dabei so ungeschickt angestellt, dass sie eine Schaden von über 16.000 Euro angerichtet hat. Die Versicherung wollte aber nur eine Teil zahlen.

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13:02 Uhr | 22. Februar | 2024
Schadenfall der Woche

Die Zurich setzt für ihren neuen Werbespot zur BU-Versicherung auf musikalische Unterstützung aus den 90er-Jahren.

| Quelle: procontra

Wer kennt es nicht: Da steht man vor der Autowaschanlage und weiß nicht, wie man richtig hineinfahren soll oder den Prozess korrekt in Gang setzt. Aber bei einer Münchnerin, die eine Portalwaschanlage nutzen wollte, ist der Besuch vollkommen aus dem Ruder gelaufen.

Wie Videoaufnahmen im Nachhinein zeigen, war die 65-Jährige in die bereits laufende Waschbox gefahren. Als sie ihren Fehler erkannte, fing sie offenbar an, wie wild in der Waschstraße herum zu rangieren und fuhr gegen Walzen und die Inneneinrichtung, bis sie einen Schaden von über 16.000 Euro angerichtet hatte.

Der Fall landete sogar vor dem Landgericht in München mit der Frage, wer für den Schaden aufkommen muss. Die Waschanlage gehörte einer Raiffeisen-Volksbank. Der Versicherer stellte sich auf den Standpunkt, dass die Genossenschaftsbank ebenfalls eine Mitschuld an dem Unfall zu tragen hat und wollte nur 60 Prozent der Kosten übernehmen.

In der Klageschrift ist von einem „äußerst misslungenen Waschversuch“ die rede, aber daran sei auch die sehr unübersichtliche Führung der Waschstraße schuld gewesen, so die Versicherung. Die Frau habe zuerst die Starttaste bedient, bevor sie mit dem Auto hineingefahren sei. Aus Sicht der Versicherung hätte das Programm so eingestellt sein müssen, dass es nicht startet, wenn sich kein Auto in der Anlage befindet oder die Frau hätte daran gehindert werden müssen noch hineinzufahren. Die Hinweise müssten besser gestaltet werden.

Doch das Gericht gab der Raiffeisen-Volksbank recht und bezeichnetet die Manöver der Frau als "Fahrmanöver, die der Örtlichkeit nicht angemessen waren“. Zudem habe sie die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und damit grob fahrlässig gehandelt. Die Versicherung musste also zahlen.