Mitwirkungspflicht von Versicherten

Wer haftet für 640.000-Euro-Brandschaden im Restaurant?

Ein Feuer schädigt die Inneneinrichtung eines Osnabrücker Restaurants erheblich. Wie umfangreich müssen Versicherte nach einem Schadenfall den Fragenkatalog des Versicherers beantworten? Das zeigt ein Urteil aus dem Landgericht Osnabrück.

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09:06 Uhr | 02. Juni | 2023
Haus in Flammen

Einen Schaden von 640.000 Euro verursachte ein Brand in einem Osnabrücker Restaurant. Wann gilt die Mitwirkungspflicht gegenüber der Versicherung als vollständig erfüllt? Das zeigt ein aktuelles Urteil aus dem Landgericht Osnabrück.

| Quelle: DarthArt

In welchem Ausmaß haben Versicherungsnehmer im Schadenfall ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen? Reicht die einmalige Beantwortung von Fragen aus? Und ist eine Ablehnung der Schadenregulierung nach mutmaßlich unvollständig beantworteten Fragen rechtens? Darüber hatte nun das Landgericht Osnabrück in einem aktuellen Fall zu entscheiden (Az.: 9 O 3254/21).   

Was war passiert?

Im Januar 2018 beschädigte ein Feuer die Inneneinrichtung eines Osnabrücker Restaurants in erheblichem Ausmaß. Dabei entstand laut einem Sachverständigen ein Schaden von insgesamt 640.000 Euro. An den Verdacht auf eine vorsätzliche Brandlegung schloss sich ein Strafverfahren vor dem Amtsgericht Osnabrück an, an dessen Ende die Richter den Verdächtigen schließlich freisprachen.

Unmittelbar nach Entstehen des Brandschadens hatte die Restaurant-Inhaberin und Versicherungsnehmerin diesen ihrem Versicherer angezeigt und daraufhin einen Fragenkatalog mit 20 Fragen übersandt bekommen, die sie von einem Rechtsanwalt beantworten ließ. Nach Auffassung des Versicherers wurden die Fragen allerdings nur teilweise und unvollständig beantwortet. Er setzte der Frau daraufhin eine Frist zur „ergänzenden Beantwortung“, die sie verstreichen ließ – obwohl der Versicherer zuvor auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung beziehungsweise Ablehnung der Einstandspflicht verwiesen hatte für den Fall, dass sie ihre Mitwirkungspflicht zur Aufklärung nicht erfülle. Da die Versicherungsnehmerin dieser Pflicht eben nicht nachkam, wurde im November 2018 die Deckung des Schadens abgelehnt.

Insolvenzverwalterin reichte Klage ein

In der Zwischenzeit hatte die Restaurantbetreiberin Insolvenz anmelden müssen, so dass ihre Insolvenzverwalterin Klage einreichte und vom Versicherer eine Zahlung von 632.090,28 Euro forderte. Die Richter am Landgericht Osnabrück teilten allerdings die Sichtweise des Versicherungsunternehmens und wiesen die Klage ab. Die „zulässigen“ Fragen des Versicherers seien „nicht unverzüglich“ beantwortet worden, begründeten sie ihre Entscheidung. Zudem habe die Versicherungsnehmerin vorsätzlich gehandelt, da „aufgrund der Nachfrage des Versicherers erkennbar gewesen sei, dass die von ihrem Bevollmächtigen erteilten Auskünfte im Jahr 2018 nicht ausreichend gewesen seien“.

Auch bezogen die Richter in ihren Urteilsspruch den Verdacht der vorsätzlichen Brandlegung mit ein. Es sei gegen eine Person im näheren Umfeld der Versicherungsnehmerin ermittelt worden; durch die unzureichende Beantwortung der Fragen habe die Restaurantbetreiberin versucht, den Verlust ihres Leistungsanspruches zu minimieren.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.