Vermittlerbetrieb: Wenn mit dem Chef auch die IHK-Registrierung verschwindet
Dass eine fehlende IHK-Zulassung auch während nur kurzer Zeit und trotz Fremdverschuldens zu einem Problem für Vermittler werden kann, zeigt ein Urteil des Schweinfurter Landgerichts vom 19. März 2025 (Az. 5 HK O 6/24).
Ein Vorstandsmitglied einer als Aktiengesellschaft firmierenden Vermittlerfirma hatte das Unternehmen zum Ende des Jahres 2023 verlassen. Das Unternehmen war zu diesem Zeitpunkt gemäß der §§ 34 d), f) und i) im IHK-Vermittlerregister geführt. Die dafür notwendige Registernummer als Bescheinigung der Sachkunde hatte anscheinend stets der ausscheidende Vorstand geliefert. Mit seinem Ausscheiden gab er diese zurück, so dass die AG durch seinen Weggang ohne die notwendigen IHK-Zulassungen dastehen würde.
Um dies zu vermeiden, hatte sich ein anderer Vorstand der AG im Dezember 2023 mit der zuständigen IHK in Verbindung gesetzt, dabei aber anscheinend teils falsche Informationen von der Stelle erhalten. So würde es für die Versicherungsvermittlung (34 d) genügen, wenn der Vorstand sachkundige Mitarbeiter mit der Vermittlung betreuen würde. In Bezug auf die Finanzanlagen- (34 f) und Immobiliardarlehensvermittlung (34 i) müsse jedoch ein Gesellschafterbeschluss erfolgen, damit führungsverantwortliche Mitarbeiter ihre Registriernummern zur Verfügung stellen dürften. Zwar sei dies noch im Januar 2024 erfolgt. Jedoch habe sich im Februar ein anderer IHK-Mitarbeiter bei der AG gemeldet und ihr mitgeteilt, dass die Lösung über den Gesellschafterbeschluss doch nicht ausgereicht habe, um die Aufsichtsvorgaben zu erfüllen.
Allerdings war die AG bereits im Januar für die fehlenden IHK-Registrierungen abgemahnt worden. Zwar teilte das beklagte Vermittlerunternehmen mit, dass es sich beim Verursacher der Abmahnung um ihren früheren Vorstand handele, der die wegen eines Wettbewerbsverstoßes abmahnende Institution „vor seinen Karren spanne“ – zumal die Eintragungen ins Vermittlerregister beantragt seien.
Das Gericht kam jedoch zu dem Ergebnis, dass die erforderlichen IHK-Zulassungen bei der AG zumindest zeitweise ab dem 01.01.2024 nicht vorlagen. Das Vermittlerunternehmen wurde deshalb zur Unterlassung verpflichtet und musste eine entsprechende Erklärung abgeben. Auch die Hinweise der AG, man habe für die Erfüllung der Voraussetzungen falsche Auskünfte von der IHK erhalten, würde nicht helfen, da die Verstöße verschuldensunabhängig seien.