Wann muss die Wohngebäudeversicherung leisten, wann nicht?

Beim Thema Gebäudeversicherung gibt es häufig Streit um verletzte Obliegenheiten und gekürzte Entschädigungsleistungen. Wann jedoch Versicherungsschutz vorliegt und wann die Versicherer zurecht den Rotstift zücken, zeigen folgende Schadensbeispiele.

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09:05 Uhr | 29. Mai | 2020
Fast jede zehnte Beschwerde beim Ombudsmann hat ie Wohngebäudeversicherung zum Thema.

Fast jede zehnte Beschwerde beim Ombudsmann hat die Wohngebäudeversicherung zum Thema. Bild: Adobe Stock/ Anri Gor

Wie wichtig eine Wohngebäudeversicherung ist, musste neulich eine Immobilienkäuferin auf eine äußerst schmerzhafte Art und Weise feststellen. Nachdem sie ein Haus für 350.000 Euro gekauft hatte, wurde das neue Eigenheim nur kurze Zeit später bei einem Sturm schwer beschädigt. Knapp 40.000 Euro kostete die Reparatur, die die Frau aus eigener Tasche bezahlen musste – entgegen ihrer Annahme lag nämlich durch den Vorbesitzer kein entsprechender Versicherungsschutz vor.  

Wie der oben beschriebene Fall illustriert, gehört die Wohngebäudeversicherung für Immobilienbesitzer zu den wichtigsten Versicherungen, um die Großinvestition Immobilie abzusichern.  

Dabei zeigten sich die Versicherungsnehmer mit dem geleisteten Versicherungsschutz im vergangenen Jahr zufriedener als noch im Jahr zuvor – diesen Schluss lässt zumindest ein Blick in den Jahresbericht des Versicherungs-Ombudsmanns zu. Diesen erreichten im vergangenen Jahr insgesamt 1.206 zulässige Beschwerden zur Gebäudeversicherung. Das sind deutlich weniger als 2018, als noch 1.456 Beschwerden auf dem Tisch von Wilhelm Schluckebier landeten – ein Minus von 17 Prozent.  

Doch noch immer hat fast jede zehnte Beschwerde (9,3 Prozent) die Gebäudeversicherung zum Thema. Wie bereits in den vergangenen Jahren entfiel der Großteil des Beschwerdeaufkommens auf Sturmschäden, gefolgt von Leitungswasser- und Rohrbruch- sowie Elementarschäden. Zumeist sind die Versicherungsnehmer über die Höhe der von der Versicherung geleisteten Entschädigung verärgert.  

Oftmals spielen hier auch Obliegenheitsverletzungen eine Rolle – schließlich sind Versicherungsnehmer qua Bedingungswerk in der Regel zur Instandhaltung ihres Hauses, insbesondere der Rohrleitungen sowie des Daches, verpflichtet. Verpassen Sie es, diese in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, kann der Versicherer seine Entschädigungsleistung verweigern oder zumindest deutlich reduzieren.  

Doch auch andere Fälle sorgen bei den Versicherungskunden für Ungemach. Einen kleinen Überblick finden Sie in der untenstehenden Bilderstrecke.

Versichert oder nicht - Wie würden Sie entscheiden

Im Keller eines versicherten Gebäudes war es nach schweren Regenfällen zu einem Rückstauschaden gekommen. Der Versicherer kürzte die Entschädigung jedoch um 60 Prozent, da in der Abwasserleitung keine Rückstauklappe vorhanden war. Hierbei verwies er auf die Versicherungsbedingungen, in denen es hieß, der Versicherungsnehmer müsse einzelne Verordnungen seiner Kommune, unter anderem die Entwässerungssatzung, beachten. In dieser stand: „Gegen den Rückstau des Abwassers aus dem Abwassernetz hat sich jeder Anschlussnehmer selbst zu schützen.“ Hieraus leitete der Versicherer eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers ab und kürzte entsprechend die Leistung. Hiergegen meldete der Ombudsmann Bedenken an und verwies darauf, dass das im Rahmen einer Obliegenheit auferlegte Verhalten so konkret bestimmt sein müsste, dass der Versicherungsnehmer klar erkennen könne, was er in der gebotenen Lage zu tun oder zu lassen habe. Im vorliegenden Bedingungswerk wurde er zwar auf die Entwässerungssatzung der Gemeinde verwiesen, doch hätte er sich diese erst einmal besorgen und hierin die entsprechende Regelung finden müssen. Zumal sei der Satzung keine konkrete Handlungsvorgabe, wie der Einbau einer Rückstauklappe, zu entnehmen. Der Versicherer schloss sich der Sichtweise des Ombudsmanns schließlich an und regulierte den Schaden vollumfänglich. Bild: AdobeStock/ Animaflora PicStock