Ombudsmann - Wohngebäude

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Die fehlende Rückstauklappe

Im Keller eines versicherten Gebäudes war es nach schweren Regenfällen zu einem Rückstauschaden gekommen. Der Versicherer kürzte die Entschädigung jedoch um 60 Prozent, da in der Abwasserleitung keine Rückstauklappe vorhanden war. Hierbei verwies er auf die Versicherungsbedingungen, in denen es hieß, der Versicherungsnehmer müsse einzelne Verordnungen seiner Kommune, unter anderem die Entwässerungssatzung, beachten. In dieser stand: „Gegen den Rückstau des Abwassers aus dem Abwassernetz hat sich jeder Anschlussnehmer selbst zu schützen.“ Hieraus leitete der Versicherer eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers ab und kürzte entsprechend die Leistung. Hiergegen meldete der Ombudsmann Bedenken an und verwies darauf, dass das im Rahmen einer Obliegenheit auferlegte Verhalten so konkret bestimmt sein müsste, dass der Versicherungsnehmer klar erkennen könne, was er in der gebotenen Lage zu tun oder zu lassen habe. Im vorliegenden Bedingungswerk wurde er zwar auf die Entwässerungssatzung der Gemeinde verwiesen, doch hätte er sich diese erst einmal besorgen und hierin die entsprechende Regelung finden müssen. Zumal sei der Satzung keine konkrete Handlungsvorgabe, wie der Einbau einer Rückstauklappe, zu entnehmen. Der Versicherer schloss sich der Sichtweise des Ombudsmanns schließlich an und regulierte den Schaden vollumfänglich. Bild: AdobeStock/ Animaflora PicStock
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Das horizontale Regenrohr

Ein Versicherungsnehmer hatte einen Wasserfleck an der Decke seines Schlafzimmers entdeckt. Über diesem verlief ein Entwässerungsrohr, das Regenwasser vom oberhalb des Schlafzimmers gelegenen Balkons in ein Regenfallrohr leitete, jedoch undicht war. Laut der vorliegenden Wohngebäudeversicherung waren Bruchschäden an innerhalb des Hauses gelegenen Regelfallrohren sowie daraus resultierende Nässeschäden verunsichert. Dennoch verweigerte die Versicherung die Begleichung des Schadens – der Versicherungsschutz umfasse nur senkrecht verlaufende Rohrstrecken und nicht solche mit nur leichtem Gefälle. Der Ombudsmann wies daraufhin den Versicherer hin, dass der Begriff „Regenfallrohr“ nicht im Bedingungswerk definiert sei. Folglich sei er im Sinne der BGH-Rechtsprechung so auszulegen, wie der Versicherungsnehmer ihn verstehe. Hier sei schwer vorstellbar, dass der Versicherungsnehmer die Rohrstrecke gedanklich in versicherte und nicht versicherte Passagen unterteile, sondern vielmehr davon ausgehe, dass die gesamte Rohrstrecke versichert sei. Der Versicherer lenkte daraufhin ein und regulierte den Schaden. Bild: AdobeStock/ ronstik
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Garage oder Nebengebäude?

Ein Mann hatte im Jahr 2011 ein Haus gekauft, die Wohngebäudeversicherung dabei mit übernommen. Versichert war ein Einfamilienhaus mit zwei Garagen ohne Nebengebäude. In eine Garage hatte der Vorbesitzer jedoch mehrere Mauern gezogen. Durch ein defektes Akkuladegerät war es schließlich zu einem Brand mit einem Schaden in Höhe von 21.000 Euro gekommen. Bei der Begutachtung bemerkte der Schadenregulierer die baulichen Veränderungen. Daraufhin lehnte die Versicherung die Regulierung des Schadens ab – es handelte sich ihrer Meinung nach um ein Nebengebäude und keine Garage mehr. Der Versicherungsombudsmann sah in dem beschädigten Gebäude die Merkmale einer Garage erfüllt: Es war abschließbar, überdacht und eine durch Wände und das Garagentor umschlossene Abstellmöglichkeit. Die Tatsache, dass sich durch die zusätzlichen Mauern kein Auto abstelle ließe, sei irrelevant und laut Versicherungsbedingungen auch keine Voraussetzung. Garagen seien nicht ausschließlich Abstellplatz für Fahrzeuge, sondern auch Lagermöglichkeit für Gartengeräte oder Werkzeuge. Zumal wies der Ombudsmann darauf hin, dass sich durch den Umbau der Garage die Gefahrenlage nicht erhöht, sondern eher verringert habe. So sei das Pkw und Motorrädern anhaftende Brandrisiko entfallen. Der Versicherer nahm daraufhin noch einmal den Kontakt mit dem Versicherungsnehmer auf und einigte sich mit diesem auf eine Entschädigung. Bild: AdobeStock/ vipman4