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Die fehlende Rückstauklappe
Im Keller eines versicherten Gebäudes war es nach schweren Regenfällen zu einem Rückstauschaden gekommen. Der Versicherer kürzte die Entschädigung jedoch um 60 Prozent, da in der Abwasserleitung keine Rückstauklappe vorhanden war. Hierbei verwies er auf die Versicherungsbedingungen, in denen es hieß, der Versicherungsnehmer müsse einzelne Verordnungen seiner Kommune, unter anderem die Entwässerungssatzung, beachten. In dieser stand: „Gegen den Rückstau des Abwassers aus dem Abwassernetz hat sich jeder Anschlussnehmer selbst zu schützen.“ Hieraus leitete der Versicherer eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers ab und kürzte entsprechend die Leistung. Hiergegen meldete der Ombudsmann Bedenken an und verwies darauf, dass das im Rahmen einer Obliegenheit auferlegte Verhalten so konkret bestimmt sein müsste, dass der Versicherungsnehmer klar erkennen könne, was er in der gebotenen Lage zu tun oder zu lassen habe. Im vorliegenden Bedingungswerk wurde er zwar auf die Entwässerungssatzung der Gemeinde verwiesen, doch hätte er sich diese erst einmal besorgen und hierin die entsprechende Regelung finden müssen. Zumal sei der Satzung keine konkrete Handlungsvorgabe, wie der Einbau einer Rückstauklappe, zu entnehmen. Der Versicherer schloss sich der Sichtweise des Ombudsmanns schließlich an und regulierte den Schaden vollumfänglich. Bild: AdobeStock/ Animaflora PicStock