Versicherungsvermittler müssen auf die Vor- und Nachteile von Versicherungsprodukten hinweisen und sollten das auch unbedingt dokumentieren. Ist dies nicht der Fall, droht der Vorwurf der Falschberatung und Schadenersatzforderungen.
Über einen solchen Fall hat die Kanzlei BlumLang aus Rheinland-Pfalz. Im vorliegenden Fall schloss der Mandant der Kanzlei 2008 eine Rürup-Versicherung ab. Insgesamt zahlte er 52.000 Euro Beiträge an den Versicherer. Als er erfuhr, dass er im Notfall nicht an das Geld herankommen würde, beauftragte er seinen Rechtsbeistand mit der Wahrnehmung seiner Interessen.
Zwar wurde die Klage in erster Instanz noch abgewiesen, doch im Berufungsverfahren vor dem OLG Köln (Az.: 20 U 185/18) wendete sich der Fall. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass eine Aufklärung über die Nachteile nicht erfolgte. Schließlich fehlte jede Dokumentation zu dem abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrag.