Die Anbieter von Betriebsschließungsversicherungen (BSV) legen in der Corona-Krise ein sehr unterschiedliches Regulierungsverhalten an den Tag. Es besteht zumindest die Möglichkeit, dass sich daraus auch ein Haftungsthema für Versicherungsmakler ergeben könnte. Experten schätzen aber, dass die unabhängigen Vermittler in solchen Fällen auf den Schutz ihrer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zählen können.
Bei der Hamburger Anwaltskanzlei Jöhnke & Reichow sieht man in der Corona-Krise kaum Potenzial für Klagen gegen Makler. Mit speziellem Blick auf die BSV sind aber vor allem Vermittler auf der sicheren Seite, die mit ihren Kunden einen sogenannten spartenbezogenen Maklervertrag abgeschlossen haben. War der Makler nicht mit der Beratung zu der Sparte „Betriebsschließung“ beauftragt, haftet er auch nicht für eine sich in diesem Bereich ergebende Lücke des Versicherungsschutzes.
Auch sofern der Makler eine ganzheitliche Beratung bei seinem Kunden vornehmen möchte, empfehlen die Hamburger Anwälte eine genaue Festlegung aller Versicherungssparten, zu denen eine Beratung erfolgen soll. So ist der Vermittler im Nachhinein auch bei den Sparten aus der Haftung, zu denen überhaupt keine Betreuung gewünscht wurde.
Rechtsanwalt Jens Reichow nennt zudem noch 9 weitere Klauseln, die Maklerverträgen mehr Rechtssicherheit verleihen. Diese haben wir – vereinfacht erklärt – in der untenstehenden Bilderstrecke zusammengestellt. Für die tatsächliche Ausgestaltung ihrer Maklerverträge sollten unabhängige Vermittler eine kompetente und erfahrene Rechtsberatung aufsuchen.