Maklervertrag: Diese 10 Klauseln sorgen für mehr Rechtssicherheit

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Vertragsparteien genau festlegen

Makler sollten klar definieren, wer ihr zu betreuender Vertragspartner ist. Handelt es sich beispielsweise nur um die Beratung einer konkreten Firma oder werden hier die privaten und beruflichen Versicherungen eines Gewerbetreibenden vermischt? Auch bei Eheleuten sollte unmissverständlich namentlich definiert sein, um wen es sich handelt. Bild: Pixabay
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Der eigene Pflichtenkreis

Eine Begrenzung der Beratungs- und Dokumentationspflichten bei Abschluss des Versicherungsvertrages ist nicht möglich, jedoch aber eine Regelung zu den sich im Anschluss an die Vermittlung ergebenden Pflichten. Gerade also was die Betreuung des Versicherungsnehmers während der Vertragslaufzeit und im Schadensfall angeht, sollte der Versicherungsmakler Regelungen im Maklervertrag treffen. Hier kann er sich positiv von seinen Mitbewerbern abheben. Bild: Pixabay
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Auswahl der Versicherer

Hier wird die Definition einer Marktgrundlage nach § 60 VVG empfohlen – am besten mit einem Ausschluss der Berücksichtigung von Direktversicherern und ausländischen Versicherern. Ansonsten kann es sein, dass der Makler eine Direktversicherung empfehlen muss, für deren Vermittlung er am Ende gar keine Vergütung erhält. Bild: Pixabay
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Die Mitwirkungspflichten des Versicherungsnehmers

Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der Makler oftmals auf die Mithilfe des Versicherungsnehmers angewiesen. Es sollte deshalb sichergestellt werden, dass diese Mithilfe dann auch erfolgt. Daher sollte der Versicherungsnehmer verpflichtet werden Unterlagen rechtzeitig und geordnet zur Verfügung zu stellen und auch Änderungen seiner Risikoverhältnisse unverzüglich anzuzeigen. Bild: Pixabay
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Haftungsbegrenzungsklausel

Ob der Versicherungsmakler seine Haftung insgesamt der Höhe nach begrenzen kann, ist laut Reichow bislang unter Juristen noch umstritten. Jedenfalls im Bereich der Haftung für die Verletzung von Betreuungspflichten dürfte dies jedoch möglich sein. Es empfiehlt sich daher unbedingt eine entsprechende Haftungsbegrenzungsklausel in den Vertrag mit aufzunehmen. Ansonsten droht eine Haftung in unbegrenzter Höhe. Bild: Pixabay
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Vergütung

Auch wenn es nicht um die Vermittlung von courtagefreien Tarifen geht, spielen Vergütungsvereinbarungen eine immer wichtigere Rolle. Gerade in Zeiten immer weiter sinkender Courtagesätze sind viele Versicherungsmakler bestrebt, für bestimmte Zusatzdienstleistungen ein gesondertes Honorar zu erheben. Hierzu bedarf es einer genauen Vergütungsregelung im Versicherungsmaklervertrag. Bild: Pixabay
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Rechtsnachfolgeklausel

Sie ist vor allem dann für das Thema Bestandsnachfolge wichtig, wenn der Versicherungsmakler als Einzelkaufmann tätig ist. Sie regelt unter anderem die Möglichkeiten einer Bestandsveräußerung. Andernfalls kann es passieren, dass die Erben des Maklers nach dessen Tod vor den Schwierigkeiten der Betriebsabwicklung stehen. Bild: Pixabay
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Abtretungsverbot

Diese Klausel sorgt dafür, dass vom Versicherungsnehmer behauptete Ansprüche – zum Beispiel aufgrund fehlerhafter Beratung – nicht auf Dritte übertragen werden können. Andernfalls könnte der Versicherungsnehmer als Zeuge auftreten und damit die Beweislastsituation erheblich zu seinen Gunsten gestalten. Das Abtretungsverbot sorgt also quasi für das Fortbestehen der Waffengleichheit. Bild: Pixabay
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Änderungsklausel

Eine Änderung der Vertragsbestimmungen ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers möglich. Bei größeren Maklerbeständen ist die Einholung dieser Zustimmung oftmals sehr mühselig. Es empfiehlt sich daher eine Fiktionsklausel in den Versicherungsmaklervertrag zu integrieren, nach welcher der Versicherungsnehmer Änderungen zustimmt, soweit ihm diese rechtzeitig schriftlich mitgeteilt wurden und er den Änderungen nicht widersprochen hat. Bild: Pixabay